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Vorwärts: Radwege an Bundesstraßen Kapitel: No Title Rückwärts: Inhalt

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1 Einleitung

Im Zuge der StVO-Novelle vom 15.08.97 werden mehrere Möglichkeiten geschaffen, den Radverkehr zu sichern und zu fördern. Unter anderem werden ab dem 01.10.98 Radwege in zwei Klassen unterschieden:

1.
Ausgeschilderte, benutzungspflichtige und
2.
zur Benutzung freigestellte

Die Klassifizierung der Radwege ist gemäß der StVO und der Verwaltungsvorschriften vorzunehmen (Siehe Anhang A und B).

Ferner wird es möglich, echte Einbahnstraßen für Radfahrer in Gegenrichtung zu öffnen.

Weiterhin werden Fahrradstraßen als ein Mittel der Radverkehrsanlagen ermöglicht.

Zu allen Maßnahmen sind die entsprechenden Vorschriften im Anhang aufgeführt.

Der ADFC, Landesverband Hamburg, Bezirksgruppe Harburg will den planerischen Gremien hiermit ein Werkzeug anhand geben, mit dem das Radverkehrsnetz überplant und modernisiert werden kann. Da es in ehrenamtlicher Arbeit ensteht, kann es keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und wird mit der Zeit immer weiter fortgeführt.

1.1 Klassifizierung der Radwege

Es wird folgende Radwegeklassifizierung vorgenommen (Tabelle 1), die auch in der Karte zu diesem Text angewendet wird.


 
Tabelle 1: Klassifizierung der Radwege 
Istzustand Anratsam Farbe Strichcode
Radweg benutzungspflichtiger Radweg    
  Radweg, Benutzung freigestellt    
Bauliche Maßnahme empfohlen      
Gemeinsamer Geh/-Radweg      

1.2 Position des ADFC

Ziel des ADFC ist es, den Radverkehr sicherer und attrakiver zu gestalten. Dazu sind möglichst viele Wege aus der Benutzungspflicht herauszunehmen, da Untersuchungen (z. B. vom HUK-Verband) ergeben haben, daß bei Straßen mit Radwegen mehr Unfälle mit Fahrradbeteiligung als bei Straßen ohne Radwege passieren. Diese Unfälle sind klassische Knotenpunktsunfälle durch die Vorfahrtnahme von anderen Verkehrsteilnehmern, vornehmlich PKW-Fahrern.

Bei bestehenden Radwegen in Tempo 30-Zonen wird dies hamburgweit schon seit 1995 durch die Planungshinweise für Stadtstraßen, Abschnitt 9 (PLAST 9) [Plast9] unterstützt.

In Nichtvorbehaltsstraßen ist dies ebenso einsichtig, da alleine durch psychologische Ursachen (Verengung des belebteren Sträsenbildes) eine Reduzierung der Geschwindigkeit des motorisierten Verkehrs bewirkt wird.

Entlang von Bundesstraßen und Vorbehaltstraßen sind meist Radwege, zumindest seperate Radverkehrsanlagen notwendig. Hier soll aber wenn möglich, von einer Benutzungspflicht abgesehen werden.


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Olaf Schultz
28/1/1998