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Vorwärts: B Relevante Passagen in Kapitel: No Title Rückwärts: 6 Radverkehrsanlagen in Neugraben,

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A Relevante StVO-Passagen  

Die hier aufgeführten Passagen sind der Stand der Änderung vom 01.09.1997. Die Angaben sind nach bestem Wissen gemacht. Für den Radverkehr nicht relevante Passagen sind aus Platzgründen nicht immer aufgeführt.

§2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(4) Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50m, müssen sich die Führer kennzeichnungspflichtiger Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern so verhalten, daß eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; wenn nötig, ist der nächste geeignete Platz zum Parken aufzusuchen. Gleiches gilt bei Schneeglätte oder Glatteis.

(5) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden.

Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.

(6) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.

A.2 §10 Einfahren und Anfahren

Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

A.3 §41 Vorschriftzeichen

(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.

(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340, so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild §40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).

1.
Warte- und Haltgebote
(a)
An Bahnübergängen:
Zeichen 201
\epsfig {file=bilder/201.ps,width=3cm,angle=0}
(auch liegend)
Andreaskreuz
Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!

Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.

(b)
An Kreuzungen und Einmündungen:

Zeichen 205
\epsfig {file=bilder/205.ps,width=3cm,angle=0}
Vorfahrt gewähren!

Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild (wie 100 m) angekündigt sein. Wo linke Radwege auch für die Gegenrichtung freigegeben sind und Radfahrer die Fahrbahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205 das Zusatzschild

\epsfig {file=bilder/lr.ps,width=3cm,angle=0}

angebracht sein. Mit diesem Zusatzschild erhält das Zeichen das Gebot: ,,Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von links und rechts achten!``

Wo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähnlich geführten Gleisanlagen von Schienenbahnen, enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer Straßenbahn auf einem darüber angebrachten Zusatzschild das Gebot: ,,Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren!``

Zeichen 206
\epsfig {file=bilder/206.ps,width=3cm,angle=0}
Halt! Vorfahrt gewähren!

Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294). Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild

\epsfig {file=bilder/s100m.ps,width=3cm,angle=0}

Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Haltgebot so angekündigt sein. Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206

\epsfig {file=bilder/z3.ps,width=3cm,angle=0}

bekanntgegeben sein.

(c)
Bei verengter Fahrbahn:

Zeichen 208
\epsfig {file=bilder/208.ps,width=3cm,angle=0}
Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!

2.
Vorgeschriebene Fahrtrichtung

Zeichen 209 Zeichen 211 Zeichen 214
\epsfig {file=bilder/209.ps,width=3cm,angle=0}
\epsfig {file=bilder/211.ps,width=3cm,angle=0}
\epsfig {file=bilder/214.ps,width=3cm,angle=0}
Rechts Hier rechts Geradeaus und rechts

Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.

Zeichen 220
\epsfig {file=bilder/220.ps,width=3cm,angle=0}

Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen. Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so kann durch das Zusatzschild

\epsfig {file=bilder/ud.ps,width=3cm,angle=0}

versuchsweise bis zum 31. Dezember 2000 Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entgegengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen 267 das Zusatzschild ,,Radfahrer (Sinnbild) frei`` anzubringen.

mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen. Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie ,,7,5 t``, angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie

3.
Vorgeschriebene Vorbeifahrt

Zeichen 222
\epsfig {file=bilder/222.ps,width=3cm,angle=0}
,,Links vorbei`` wird entsprechend vorgeschrieben

4.
Haltestellen

Zeichen 224
\epsfig {file=bilder/224.ps,width=3cm,angle=0}
Straßenbahnen oder Linienbusse

Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild ,,Schulbus`` (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) kennzeichnet eine Schulbushaltestelle.

Zeichen 229
\epsfig {file=bilder/229.ps,width=3cm,angle=0}
Taxenstand

Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen angeben.

5.
Sonderwege

Zeichen 237 Zeichen 238 Zeichen 239
\epsfig {file=bilder/237.ps,width=3cm,angle=0}
\epsfig {file=bilder/238.ps,width=3cm,angle=0}
\epsfig {file=bilder/239.ps,width=3cm,angle=0}
Radfahrer Reiter Fußgänger

Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen ,,Fußgänger`` steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges durch Mofas gestattet werden.

Zeichen 240 Zeichen 241
\epsfig {file=bilder/240.ps,width=3cm,angle=0}
\epsfig {file=bilder/241.ps,width=3cm,angle=0}
gemeinsamer Fuß- getrennter Rad-
und Radweg Fußweg

Die Zeichen bedeuten:

(a)
Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen;
(b)
wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen;

(c)
auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen;

(d)
auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden;

(e)
wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden;

(f)
wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.

Zeichen 242 Zeichen 243
\epsfig {file=bilder/242.ps,width=3cm,angle=0}
\epsfig {file=bilder/243.ps,width=3cm,angle=0}
Beginn eines Ende eines
Fußgängerbereiches Fußgängerbereiches

Innerhalb des Fußgängerbereiches gilt:

i.
Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
ii.
Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.

Zeichen 244 Zeichen 244a
\epsfig {file=bilder/244.ps,width=3cm,angle=0}
\epsfig {file=bilder/244a.ps,width=3cm,angle=0}

Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt:

i.
Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist.
ii.
Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.

iii.
Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.

Zeichen 245
\epsfig {file=bilder/245.ps,width=3cm,angle=0}
Linienomnibusse

Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild "Taxi freiängezeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild

\epsfig {file=bilder/rfrei.ps,width=3cm,angle=0}

angezeigt ist. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Sonderfahrstreifen nicht benutzen.

6.
Verkehrsverbote

Zeichen 250
\epsfig {file=bilder/250.ps,width=3cm,angle=0}
Verbot für Fahrzeuge aller Art

Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von §28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.

Das Zusatzschild

\epsfig {file=bilder/z4.ps,width=3cm,angle=0}

erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein.

Zeichen 251 Zeichen 253
\epsfig {file=bilder/251.ps,width=3cm,angle=0}
\epsfig {file=bilder/253.ps,width=3cm,angle=0}
Verbot für Kraftwagen Verbot für Kraftfahrzeuge
und sonstige mehr- mit einem zulässigen
spurige Kraftfahrzeuge Gesamtgewicht über 3,5 t,
  einschließlich ihrer
  Anhänger, und Zugmaschinen,
  ausgenommen Personenkraft-
  wagen und Kraftomnibusse
Zeichen 254 Zeichen 255
\epsfig {file=bilder/254.ps,width=3cm,angle=0}
\epsfig {file=bilder/255.ps,width=3cm,angle=0}
Verbot für Radfahrer Verbot für Krafträder,
  auch mit Beiwagen,
  Kleinkrafträder und Mofas

Zeichen 259
\epsfig {file=bilder/259.ps,width=3cm,angle=0}
Verbot für Fußgänger

(a)
Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.
(b)
Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie ,,7,5 t``, angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

(c)
Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.

Zeichen 260
\epsfig {file=bilder/260.ps,width=3cm,angle=0}
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

Zeichen 261
\epsfig {file=bilder/261.ps,width=3cm,angle=0}
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

Verbot für Fahrzeuge, deren

Zeichen 262 Zeichen 263
\epsfig {file=bilder/262.ps,width=3cm,angle=0}
\epsfig {file=bilder/263.ps,width=3cm,angle=0}
tatsächliches Gewicht tatsächliche Achslast
Zeichen 264 Zeichen 265
\epsfig {file=bilder/264.ps,width=3cm,angle=0}
\epsfig {file=bilder/265.ps,width=3cm,angle=0}
Breite Höhe

Zeichen 266
\epsfig {file=bilder/266.ps,width=3cm,angle=0}
Länge

je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet. Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.

Zeichen 267
\epsfig {file=bilder/267.ps,width=3cm,angle=0}
Verbot der Einfahrt

Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.

Zeichen 269 Zeichen 268
\epsfig {file=bilder/269.ps,width=3cm,angle=0}
\epsfig {file=bilder/268.ps,width=3cm,angle=0}
Schneeketten sind Verbot für Fahrzeuge
vorgeschrieben wassergefährdender Ladung

Zeichen 270
\epsfig {file=bilder/270.ps,width=3cm,angle=0}
Verkehrsverbot bei Smog oder zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen

Es verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nach Maßgabe landesrechtlicher Smog-Verordnungen oder bei Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nach § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Zeichen 272
\epsfig {file=bilder/272.ps,width=3cm,angle=0}
Wendeverbot
Zeichen 273
\epsfig {file=bilder/273.ps,width=3cm,angle=0}
Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand

Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine, mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden.

7.
Streckenverbote

Sie beschränken den Verkehr auf bestimmte Strecken.

Zeichen 274
\epsfig {file=bilder/274.ps,width=3cm,angle=0}
Zulässige Höchstgeschwindigkeit

verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.

Das Zusatzschild

Test Zulässige Höchstgeschwindigkeit

verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.

Zeichen 241.1 Zeichen 274.2
\epsfig {file=bilder/274-1.ps,width=3cm,angle=0}
\epsfig {file=bilder/274-2.ps,width=3cm,angle=0}
Beginn Ende

der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit

Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Zone mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Es ist verboten, innerhalb dieser Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.

Zeichen 275
\epsfig {file=bilder/275.ps,width=3cm,angle=0}
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren.

Zeichen 276 Zeichen 277
\epsfig {file=bilder/276.ps,width=3cm,angle=0}
\epsfig {file=bilder/277.ps,width=3cm,angle=0}

Überholverbote verbieten Führern von
Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen,

mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen. Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie ,,7,5 t``, angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie

\epsfig {file=bilder/z6.ps,width=3cm,angle=0}

angegeben sein.

Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die

Zeichen 278 Zeichen 279
\epsfig {file=bilder/278.ps,width=3cm,angle=0}
\epsfig {file=bilder/279.ps,width=3cm,angle=0}
Zeichen 280 Zeichen 281
\epsfig {file=bilder/280.ps,width=3cm,angle=0}
\epsfig {file=bilder/281.ps,width=3cm,angle=0}

Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das

Zeichen 282
\epsfig {file=bilder/282.ps,width=3cm,angle=0}

Diese Zeichen können auch alleine links stehen.

8.
Haltverbote

Zeichen 283
\epsfig {file=bilder/283.ps,width=3cm,angle=0}
Halteverbot

Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild

\epsfig {file=bilder/z7.ps,width=3cm,angle=0}
Halteverbot

verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.

Zeichen 286
\epsfig {file=bilder/286.ps,width=3cm,angle=0}
Eingeschränktes Halteverbot

Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das Zusatzschild ,,auch auf Seitenstreifen`` (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein. Das Zusatzschild mit den Worten ,,auf dem Seitenstreifen`` verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen.

Das Zusatzschild ,,(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei`` nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus.

Das Zusatzschild -Anwohner mit besonderem Parkausweis frei- nimmt Anwohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.

(a)
Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.
(b)
Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.

(c)
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.

Zeichen 290 Zeichen 291
\epsfig {file=bilder/290.ps,width=3cm,angle=0}
\epsfig {file=bilder/291.ps,width=2cm,angle=0}
eingeschränktes Halteverbot Parkscheibe

Zeichen 292
\epsfig {file=bilder/292.ps,width=3cm,angle=0}
Ende eines eingeschränkten Halteverbotes für eine Zone

Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt. Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe oder das Parken mit Parkschein vorgeschrieben oder das Parken auf dafür gekennzeichneten Flächen beschränkt werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient.

(3) Markierungen

1.
Fußgängerüberwege
Zeichen 293
\epsfig {file=bilder/293.ps,width=3cm,angle=0}

2.
Haltlinie
Zeichen 294
\epsfig {file=bilder/294.ps,width=3cm,angle=0}

Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: ,,Hier halten!`` Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muß (§19 Abs. 2).

3.
Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

Zeichen 295
\epsfig {file=bilder/295.ps,width=3cm,angle=0}

Sie besteht aus einer durchgehenden Linie.

(a)
Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen. Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren. Begrenzen sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren. Parken (§12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.

(b)
Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:

i.
Landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren.
ii.
Links von ihr darf nicht gehalten werden.

4.
Einseitige Fahrstreifenbegrenzung

Zeichen 296
\epsfig {file=bilder/296.ps,width=5cm,angle=0}
Fahrstreifen B Fahrstreifen A

Sie besteht aus einer durchgehenden neben einer unterbrochenen Linie. Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ordnet die Markierung an:

(a)
der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie nicht überqueren oder über ihr fahren.
(b)
Parken (§12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.

Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.

5.
Pfeile

Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden. Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,

Zeichen 297
\epsfig {file=bilder/297.ps,width=3cm,angle=0}

so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.

Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das

Zeichen 282
\epsfig {file=bilder/282.ps,width=3cm,angle=0}

Diese Zeichen können auch alleine links stehen.

5a. Vorankündigungspfeil

Zeichen 297.1
\epsfig {file=bilder/297-1.ps,width=3cm,angle=0}

Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung ankündigen oder das Ende eines Fahrstreifens anzeigen.

6.
Sperrflächen

Zeichen 298
\epsfig {file=bilder/298.ps,width=3cm,angle=0}

Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden.

7.
Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314, 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung.

Die durchgehenden Linien dürfen überquert werden.

8.
Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote

Zeichen 299
\epsfig {file=bilder/299.ps,width=3cm,angle=0}

Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.

9.
Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§45 Abs. 1c) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, wie z. B. durch Pflasterlinien, ausgeführt werden.

(4) Vorübergehende Fahrstreifenbegrenzung

Auffällige Einrichtungen, wie gelbe Markierungen, gelbe Markierungsknopfreihen oder Reihen von rot-weißen Leitmarken, heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren. Nur wenn die Markierungsknöpfe oder Marken so zusammengefaßt sind, daß sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.


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Vorwärts: B Relevante Passagen in Kapitel: No Title Rückwärts: 6 Radverkehrsanlagen in Neugraben,
Olaf Schultz
28/1/1998