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Zu Absatz 4 Satz 1
Auf des Gebot des Hintereinanderfahrens sind die Radfahrer bei allen sich
bietenden Gelegenheiten hinzuweisen. Wenn bei Massenverkehr von Radfahrern,
vor allem bei Betriebsschluß oder Schichtwechsel größerer Betriebe, ein
Hintereinanderfahren nicht möglich ist, ist darauf hinzuwirken, daß sich
die Radfahrer möglichst gut in die Ordnung des Verkehrs einfügen.
Zu Absatz 4 Satz 2
- 1.
- Allgemeines
- (a)
- Der Radverkehr muß in der Regel ebenso wie der Kraftfahrzeugverkehr die
Fahrbahn benutzen. Die Anlage von Radwegen kommt im allgemeinen dort in
Betracht, wo es die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung, die
Verkehrsbedeutung der Straße oder der Verkehrsablauf erfordern. Die
Kennzeichnung mit dem Zeichen 237 , 240 oder 241 begründet für den
Radverkehr die Radwegebenutzungspflicht. Sie trennt dann die Fahrzeugverkehre
und dient damit dessen Entmischung sowie dem Schutz des Radverkehrs vor den
Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs.
- (b)
- Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es am besten, wenn zur Umsetzung
einer im Einzelfall erforderlichen und verhältnismäßigen
Radwegebenutzungspflicht ein Radweg baulich angelegt wird. Die Anlage von
Radwegen ist deshalb wünschenswert und soll auch weiterhin angestrebt
werden.
- (c)
- Ist ein baulich angelegt Radweg nicht vorhanden und dessen Anlage nicht
absehbar, kommt die Abtrennung eines Radfahrstreifens von der Fahrbahn in
Betracht. Ein Radfahrstreifen ist ein für den Radverkehr bestimmter, von
der Fahrbahn nicht baulich, sondern mit Zeichen 295 ,,
Fahrbahnbegrenzung``
abgetrennt und mit dem Zeichen 237 ,,Radweg`` gekennzeichtern Teil
der Straße, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung des Zeichens 237
verdeutlicht werden kann. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich
(0,25 m) auszuführen; vgl. zu §41 Abs. 3 Nr. 9. Erwogen werden kann auch
eine Kombination zwischen einem baulich angelegten Radweg (z.B. im
Streckenverlauf) und einem Radfahrstreifen (z.B. vor Kreuzungen und an
Einmündungen). Zum Radfahrstreifen vgl. Ziffer II zu Zeichen 237.
- (d)
- Ist ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen und ist ein Mischverkehr
nicht vertretbar, kann die Anlage eines getrennten Fuß- und Radweges
erwogen werden. Vgl. z. Zeichen 241.
- (e)
- Ist ein Radweg oder Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen und ist ein
Mischverkehr nicht vertretbar, kann auf der Fahrbahn die Anlage eines
Schutzstreifens oder auf dem Gehweg die Öffnung für den Radverkehrs (z.B.
Zeichen 240 ,,gemeinsamer Geh- und Radweg`` oder Zeichen 239 ,,
Fußgänger`` mit dem Zusatzschild 1022-10 ,,Radfahrer frei``)
erwogen werden. Der Anlage eines Schutzstreifens auf der Fahrbahn soll dabei
in der Regel der Vorzug gegeben werden. Zum Schutzstreifen vgl. Ziffer II zu
Zeichen 340, zum Gehweg vgl. zu Zeichen 239 und Zeichen 240.
- 2.
- Radwegebenutzungspflicht
Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der
Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so
ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.
Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß
- (a)
- eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden ist oder
angelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn
- i.
- von der Fahrbahn ein Radweg baulich oder ein Radfahrstreifen mit
Zeichen 295 ,,Fahrbahnbegrenzung`` abgetrennt werden kann oder
- ii.
- der Gehweg von dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr gemeinsam
benutzt werden kann,
- (b)
- die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand
zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist
der Fall, wenn
- i.
- er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse
ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei
von Hindernissen ist. Dies bestimmt sich im allgemeinen unter
Berücksichtigung insbesondere der Verkehrssicherheit, der
Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des
Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art und Intensität der
Umfeldnutzung. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit
Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:
- a.
- Zeichen 237
-baulich angelegter Radweg
möglichst 2,00 m
mindestens 1,50 m
- b.
- -Radfahrstreifen (einschließlich Breite des Zeichens 295)
möglichst 1,85 m
mindestens 1,50 m
- bb)
- Zeichen 240 - gemeinsamer Fuß- und Radweg
innerorts mindestens 2,50 m
außerorts mindestens 2,00 m
- c)
- Zeichen 241 - getrennter Fuß- und Radweg
für den Radweg mindestens 1,50 m
Zur lichten Breite bei der Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung
vgl. Ziffer II Nr. 3 zu § 2, zu Absatz 4 Satz 3.
Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den
Mindestmaßnahmen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen
Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten
(z.B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen
werden.
Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein
einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens
über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 - BGBl. II 1977 S. 811) wie
mehrspurige Lastenfahrräder werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer
Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach
den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden,
wenn sie den Radweg nicht benutzen,
- ii.
- die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und
Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügendem Zustand
gebaut und unterhalten wird;
- iii.
- die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an
Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar,
im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und
verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind.
Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das Einfahren an
verkehrsreichen Grundstückszufahrten sind mit Gefahren verbunden. Auf eine
ausreichende Sicht zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ist
deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig, den Radverkehr bereits
rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung im Sichtfeld des
Kraftfahrzeugverkehrs zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung
oder Einmündung darauf abzustimmen. Zur Radwegeführung vgl. zu § 9 Abs. 2
und 3.
- (c)
- bei Radfahrstreifen die Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur auf den
Fahrbahn sowie im Umfeld die örtlichen Nutzungsansprüche auch für den
ruhenden Verkehr nicht entgegenstehen. Vgl. Ziffer II zu Zeichen 237.
- 3.
- Über die Kennzeichnung von Radwegen mit den Zeichen 237, 240 oder 241
entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach Anhörung der
Straßenbaubehörde und der Polizei. In die Entscheidung ist, soweit örtlich
vorhanden, die flächenhafte Radverkehrsplanung der Gemeinden und Träger
der Straßenbaulast einzubeziehen. Auch kann sich empfehlen, zusätzlich
Sachkundige aus Kreisen der Radfahrer, der Fußgänger und der Kraftfahrer
zu beteiligen.
- 4.
- Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde, sowie die Polizei
sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen
auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu
überwachen. Erforderlichenfalls sind von der Straßenverkehrsbehörde sowie
der Polizei bauliche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen.
Vgl. Ziffer IV Nummer 1. zu §45 Abs. 3.
Zu Absatz 4 Satz 3
- 1.
- Andere Radwege
- (a)
- Andere Radwege sind baulich angelegt und nach außen erkennbar für
die Benutzung durch den Radverkehr bestimmt. Sie sind jedoch nicht mit dem
Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet. Solche Radwege kann der Radverkehr
in Fahrtrichtung rechts benutzen. Es kann aber nicht beanstandet werden,
wenn sie der Radverkehr nicht benutzt.
- (b)
- Der Radverkehr kann deshalb auch bei anderen Radwegen, insbesondere an
Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten nicht
sich selbst überlassen bleiben.
- (c)
- Es ist anzustreben, daß andere Radwege baulich so hergestellt werden,
daß sie die (baulichen) Voraussetzungen für eine Kennzeichnung der
Radwegebenutzungspflicht erfüllen.
- (d)
- Ist die Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht unerläßlich,
erfüllt der andere Radweg aber noch nicht die (baulichen) Voraussetzungen,
kann die Kennzeichnung ausnahmsweise und befristet vorgenommen werden, wenn
die Belange der Verkehrssicherheit gewahrt bleiben. Bei der
Straßenbaubehörde sind gleichzeitig Nachbesserungen anzuregen.
- (e)
- Scheidet auf absehbare Zeit eine solche Herstellung des anderen
Radweges aus und ist auch die an sich unerläßliche Kennzeichnung der
Radwegebenutzungspflicht nicht möglich, soll dessen Auflassung bei der
Straßenbehörde angeregt werden. Gleichzeitig sollen andere Maßnahmen
(Radfahrstreifen, Schutzstreifen) geprüft werden.
- 2.
- Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung
- (a)
- Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in
Gegenrichtung ist mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Gründen
der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht erlaubt. Links angelegte Radwege
können allerdings, wenn eine sorgfältige Prüfung nichts Entgegenstehendes
ergeben hat, durch die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall mit Zeichen
zur Benutzung durch die Radfahrer auch in Gegenrichtung freigegeben werden.
Davon soll außerorts bei nur einseitig angelegten Radwegen in der Regel und
innerorts nur in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden.
- (b)
- Die Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung kann die Zahl der
Fahrbahnüberquerungen für den Radverkehr senken. Andererseits entstehen
neue Konflikte mit dem entgegenkommenden Radverkehr und an den Kreuzungen,
Einmündungen und an verkehrsreichen Grundstückszufahrten. Die Prüfung
auch anderer Maßnahmen ist deshalb unabdingbar. Zu denken ist hier auch
daran, den Bedarf zum Linksfahren, z.B. durch ein verbessertes Angebot von
Überquerungsmöglichkeiten usw., zu verringern.
- (c)
- Voraussetzung für die Freigabe ist, daß
- i.
- der Radweg baulich angelegt ist,
- ii.
- für den Radweg in Fahrtrichtung rechts eine Radwegebenutzungspflicht
besteht,
- iii.
- die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen
Sicherheitsräume (vgl. Ziffer II. Nr. 2 Buchstabe a zu §2 Abs. 4 Satz 2)
durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,00 m, beträgt und
- iv.
- die Führung an den Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen
Grundstückszufahrten eindeutig und besonders gesichert ist.
Unabdingbar für die besondere Sicherung ist die ausreichende Sichtbeziehung
zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem in beiden Fahrtrichtungen
fahrenden Radverkehr. Vor allem ist auch auf die Sicht der nach links über
den Radweg abbiegenden Kraftfahrer zu achten. Diese erwarten und erkennen
die damit verbundenen Gefahren häufig nicht ausreichend.
- (d)
- An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen
Grundstückszufahrten ist in der Regel
- i.
- der abbiegende Kraftfahrzeugverkehr auf der Vorfahrtstraße mit dem
seitwärts aufgestellten Zeichen 138 ,,Radfahrer`` und dem
Zusatzschild 1000-30 und
- ii.
- der Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße mit dem Zeichen
205 ,,Vorfahrt gewähren!`` und dem angebrachten Zusatzschild ,,
Sinnbild eines Radfahrers und von zwei gegengerichteten waagerechten
Pfeilen``
auf die besonderen Gefahren eines neben der durchgehenden Fahrbahn
verlaufenden und zu kreuzenden Radweges aufmerksam zu machen. Zum Standort
des Zeichens 205 vgl. Ziffer I zu den Zeichen 205 und 206. Im Zweifel und
bei abgesetzten Radwegen vgl. Ziffer I zu §9 Abs. 3.
Zu Absatz 4 Satz 4
Radfahrer haben das Recht, einen Seitenstreifen zu benutzen. Eine
Benutzungspflicht besteht dagegen nicht. Sollen Seitenstreifen nach ihrer
Zweckbestimmung auch der Benutzung durch Radfahrer dienen, ist auf eine
zumutbare Beschaffenheit und einen zumutbaren Zustand zu achten.
Zu Absatz 1
- 1.
- Wo erforderlich und möglich, sind für Linksabbieger besondere
Fahrstreifen zu markieren. Auf Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften
mit auch nur tageszeitlich starkem Verkehr und auf Straßen außerhalb
geschlossener Ortschaften sollte dann der Beginn der Linksabbiegestreifen so
markiert werden, daß Fahrer, die nicht abbiegen wollen, an dem
Linksabbiegestreifen vorbeigeleitet werden. Dazu eignen sich vor allem
Sperrflächen; auf langsamer befahrenen Straßen genügen Leitlinien.
- 2.
- Es kann sich empfehlen, an Kreuzungen, Abbiegestreifen für
Linksabbieger so zu markieren, daß aus entgegengesetzten Richtungen nach
links abbiegende Fahrzeuge voreinander vorbeigeführt werden
(tangentialesabbiegen). Es ist dann aber immer zuprüfen, ob durch den auf
dem Fahrstreifen für den nach links abbiegenden Gegenverkehr Wartenden
nicht die Sicht auf den übrigen Verkehr verdeckt wird.
Zu Absatz 2
- 1.
- Die Radverkehrsführung ist eine Markierung, welche z.B. die
Linienführung eines Radweges über Kreuzungen und Einmündungen
hinwegführt. Die Radverkehrsführung kann, muß aber nicht, mit dem Zeichen
237, 240 oder 241 gekennzeichnet sein. Der auf einem Radweg herankommende
Radverkehr hat deshalb der Radverkehrsführung auch dann zu folgen, wenn
für den Radweg keine Radwegebenutzungspflicht besteht.
- 2.
- An Kreuzungen und Einmündungen
- (a)
- Zur Radwegeführung dienen vor allem Radfahrerfurten,
Radfahrerschleusen, aufgeweitete Radaufstellstreifen und Abbiegestreifen.
Die Radfahrerfurten geben gleichzeitig das indirekte Abbiegen, die
Radfahrerschleusen, aufgeweitete Radaufstellstreifen und Abbiegestreifen
gleichzeitig das direkte Abbiegen vor.
- (b)
- Radfahrerfurten sind stets im Zuge von gekennzeichneten
Vorfahrtsstraßen (vgl. Ziffer III zu §8 Abs. 1) und an
Lichtzeichenanlagen zu markieren. Die Markierung besteht aus 2
unterbrochenen Quermarkierungen in Breitstrich (0,25 m), die in der Regel
2,00 m Abstand haben. Davon abweichend beträgt der Abstand bei der Freigabe
linker Radwege für die Gegenrichtung in der Regel 3,00 m und bei
gemeinsamen Fuß- und Radwegen mindestens dessen Breite.
- (c)
- Radfahrerschleusen und aufgeweitete Radaufstellstreifen können
zusätzlich an Lichtzeichenanlagen dann markiert werden, wenn dem Radverkehr
die Wahlmöglichkeit zwischen dem indirekten und direkten Abbiegen eröffnet
werden soll. Dies setzt eine sorgfältige Überprüfung voraus, welche die
besonderen örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen
hat. Bei Radfahrerschleusen wird das Einordnen zum Abbiegen durch
vorgeschaltete Lichtzeichen ermöglicht. Voraussetzung ist, daß der Radweg
mit Radwegebenutzungspflicht neben der Fahrbahn verläuft und die
vorgeschalteten Lichtzeichen für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn
und den Radverkehr auf dem Radweg mindestens 30 m vor dem Hauptlichtzeichen
entfernt sind. Das Haltgebot für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn
wird an dem vorgeschalteten Lichtzeichen und das Haltgebot für den gesamten
Verkehr wird an dem Hauptlichtzeichen zusätzlich mit Zeichen 294
,,Haltlinie`` gekennzeichnet.
Bei aufgeweiteten Radaufstellstreifen wird das Einordnen zum Abbiegen im
Gegensatz zur Radfahrerschleuse nur mit dem Hauptlichtzeichen und durch zwei
Zeichen 294 ,,Haltlinie`` ermöglicht, wobei das Haltgebot für den
Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn durch ein vorgeschaltetes Zeichen 294
mit räumlichem und verkehrlichem Bezug zur Lichtzeichenanlage angeordnet
wird.
Radfahrerschleusen ist in der Regel der Vorzug vor aufgeweiteten
Radaufstellstreifen zu geben.
- (d)
- Abbiegestreifen können in besonders gelagerten Einzelfällen an
Lichtzeichenanlagen, aber auch an gekennzeichneten Vorfahrtstraßen,
markiert werden, wenn eine Radwegeführung mit Möglichkeit des direkten
Abbiegens unabdingbar ist die Anlage insbesondere von Radfahrerschleusen
ausscheidet.
Bei Abbiegestreifen werden auf der Fahrbahn neben den Abbiegefahrstreifen
für den Kraftfahrzeugverkehr mit Zeichen 295 ,,
Fahrstreifenbegrenzung`` eigene Abbiegefahrstreifen für den Radverkehr
markiert.
Der Radverkehr muß dazu den Radweg unter Beachtung der allgemeinen
Verhaltensregeln des §10 Satz 1 verlassen und auf die Fahrbahn einfahren.
Bei Radwegen mit Radwegebenutzungspflicht ist die Möglichkeit zum Verlassen
des Radweges mit Zeichen 297 ,,Pfeil links und Pfeil gerade`` zu
kennzeichnen und zusätzlich mit einem Zusatzschild deutlich zu machen. Bei
Radfahrstreifen kann Zeichen 296 ,,einseitige
Fahrstreifenbegrenzung`` genügen.
- (e)
- Das direkte Abbiegen darf mit einer Radwegeführung nur dann
vorgegeben werden, wenn
- i.
- an Kreuzungen und Einmündungen mit Lichtzeichenanlage die
Verkehrsbelastung an der (an allen) Knotenpunktzufahrt(en) bei höchstens
1200 Kfz/Std. liegt und nicht mehr als 2 Fahrstreifen je Fahrtrichtung zu
überqueren sind;
- ii.
- an Kreuzungen und Einmündungen mit durch Verkehrszeichen
bevorrechtigten Knotenpunktzufahrten die Verkehrsbelastung bei bis zu
800 Kfz/Std. liegt und nur ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung zu überqueren
ist;
- iii.
- in wartepflichtigen und nicht mit Lichtzeichen signalisierten
Knotenpunktzufahrten dann, wenn hierfür ein besonderes und unabweisbares
Bedürfnis besteht.
- (f)
- Die Verkehrsfläche innerhalb der Markierung kann rot eingefärbt
sein. Davon soll nur in besonderen Konfliktbereichen im Zuge
gekennzeichneter Vorfahrtstraßen Gebrauch gemacht werden. An
Lichtzeichenanlagen und Kreuzungen mit ,,Rechts-vor-Links-Regelung``
ist von einer Rot-Einfärbung abzusehen.
- 3.
- Eine bauliche Unterstützung der Radwegeführung (z.B. Radfahrerfurt
auf Aufpflasterung) ist nicht ausgeschlossen. Die Zuordnung der
Aufpflasterung zur Fahrbahn sollte dann auch baulich (z.B. durch
entsprechende Materialien) zum Ausdruck kommen. Bauliche Maßnahmen können
bei der Straßenbaubehörde angeregt werden.
Zu Absatz 3
- 1.
- Ob Radfahrer noch neben der Fahrbahn fahren, wenn der Radweg erheblich
von der Straße abgesetzt ist, darüber entscheidet der optische
Gesamteindruck. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg
nicht eindeutig erkennbar, so ist den Radfahrern durch ein verkleinertes
Zeichen 205 eine Wartepflicht aufzuerlegen.
- 2.
- Über Straßenbahnen neben der Fahrbahn vgl. IX zu Zeichen 201.
Das Zeichen soll vor Stellen warnen, an denen Radfahrer häufig oder
unvermutet die Fahrbahn kreuzen oder in sie einfahren. Kommen die Radfahrer
von einer einmündenden oder kreuzenden Straße, so bedarf es einer Warnung
nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Radfahrer dort durch eine
Radfahrerfurt (VI zu Zeichen 237) gelenkt werden. Das gleiche gilt, wenn
eine Radfahrerfurt in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung oder Einmündung
angebracht ist. Dagegen ist das Zeichen erforderlich, wenn außerhalb einer
Kreuzung oder Einmündung ein für beide Richtungen gemeinsamer Radweg
beginnt oder endet oder dort ein Radweg für eine Richtung endet und ein
für beide Richtungen gemeinsamer Radweg auf der anderen Seite beginnt.
Das Zeichen mit dem Zusatzschild ,,Zwei gegengerichtete Pfeile`` warnt vor Radwegen mit Radfahrverkehr in beiden Richtungen. Es soll aber nur
ausnahmsweise an solchen Radwegen aufgestellt werden. An Kreuzungen und
Einmündungen ist das Zeichen mit diesem Zusatzschild, z. B. in den
untergeordneten Straßen, in der Regel nicht erforderlich, es sei denn, es
handelt sich um eine Straßenstelle mit Unfallhäufung.
- 1.
- Das Zeichen ist 300 mm hoch und 800 mm breit.
- 2.
- Beschilderung von Einbahnstraßen
- (a)
- Das Zeichen 220 ist stets längs der Straße anzubringen. Es darf
weder am Beginn der Einbahnstraße noch an einer Kreuzung oder Einmündung
in ihrem Verlauf fehlen. Am Beginn der Einbahnstraße und an jeder Kreuzung
ist es in der Regel beiderseits aufzustellen, wenn aus beiden Richtungen der
kreuzenden Straßen Verkehr kommen kann.
- (b)
- Bei Einmündungen (auch bei Ausfahrten aus größeren Parkplätzen)
empfiehlt sich die Anbringung des Zeichens 220 gegenüber der einmündenden
Straße, bei Kreuzungen hinter diesen. In diesem Fall soll das Zeichen in
möglichst geringer Entfernung von der kreuzenden Straße angebracht werden,
damit es vom kreuzenden Verkehr leicht erkannt werden kann. Um Ortsfremden
die Orientierung über die Vorfahrtverhältnisse zu erleichtern, kann es
sich empfehlen, ein positives Vorfahrtzeichen vor einer Kreuzung oder
Einmündung auch dann aufzustellen, wenn von dort kein Verkehr kommen kann,
weil es sich um eine wegführende Einbahnstraße handelt.
- (c)
- In den kreuzenden und einmündenden Straßen sind die Zeichen ,,
Vorgeschriebene Fahrtrichtung`` (z.B. Zeichen 209, 214) in der Regel
nicht zu entbehren.
- (d)
- Das Zeichen 353 ist am Beginn der Einbahnstraße dann aufzustellen,
wenn das Zeichen 220 dort nicht so angebracht werden kann, daß es für den
Einfahrenden leicht erkennbar ist, im Verlauf der Einbahnstraße nur dort,
wo deren Benutzern Zweifel auftauchen können, ob der Straßenzug noch immer
Einbahnstraße ist.
- (e)
- Ist nur ein Teil eines Straßenzuges Einbahnstraße, so ist an deren
Ende durch das Zeichen 125 zu warnen, in der Fortsetzung der Straße dem
Gegenverkehr z. B. durch das Zeichen 209 die Fahrtrichtung vorzuschreiben;
eine Unterstützung durch Fahrbahnmarkierurigen (Leitlinien und Pfeile)
empfiehlt sich. Wird dagegen die Einbahnstraße bis zum Ende der Straße
weitergeführt, so ist der Benutzer der Einbahnstraße nur dann durch das
Zeichen 125 zu warnen, wenn sich dies nicht aus der Gestaltung der
Örtlichkeit von selbst versteht. Die Einfahrt aus der entgegegengesetzten
Richtung in die Einbahnstraße ist durch Zeichen 267 zu sperren. Soll auf
Einbahnstraßen das Halten auf beiden Seiten untersagt werden, so sind die
Zeichen 283 oder 286 beiderseits aufzustellen.
- 3.
- Straßenbahnverkehr in beiden Richtungen auf der Fahrbahn ist mit dem
Sinn und Zweck von Einbahnstraßen nicht zu vereinbaren.
- 4.
- Die Einführung von Einbahnstraßen ist erwünscht, weil diese die
Sicherheit und die Flüssigkeit des Verkehrs, vor allem auch der
öffentlichen Verkehrsmittel fördern, übrigens auch Parkraum schaffen.
Allerdings bedarf es in jedem Fall der Abwägung der durch die Einrichtung
von Einbahnstraßen berührten Interessen. Es muß insbesondere vermieden
werden, daß ortsfremden Kraftfahrern dadurch unangemessen erschwert wird,
sich zurechtzufinden; Wegweiser können helfen. In jedem Fall ist darauf zu
achten, daß für den Gegenverkehr eine gleichwertige (Einbahn-)
Straßenführung in nicht zu großem Abstand zur Verfügung steht, und es
ist endlich zu vermeiden, daß durch diese Maßnahmen die
Verkehrsbehinderungen nur auf andere Straßen verlagert werden.
- 5.
- (a)
- Die versuchsweise, bis zum 31. Dezember 2000 befristete Öffnung von
Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung kommt nur in Betracht,
wenn:
- i.
- mach der flächenhaften Radverkehrsplanung die Benutzung der
bestimmten Straßenstrecke innerorts erforderlich ist,
- ii.
- die Anordnung der Einbahnstraße unter Berücksichtigung der Belange
des Radverkehrs nicht aufgehoben oder nicht durch andere Maßnahmen (z.B.
unechte Einbahnstraße mit Zeichen 267, Einrichtung eines entlang der
Einbahnstraße abgetrennten Radweges) ersetzt werden kann,
- iii.
- für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn eine Breite von in der Regel 3,5
Meter, mindestens jedoch 3 Meter mit ausreichenden Ausweichmöglichkeiten,
vorhanden ist; verkehren dort auch Omnibusse des Linienverkehrs oder besteht
stärkerer Verkehr mit Lastkraftwagen, so muß die Breite mehr als 3,5 Meter
betragen,
- iv.
- die Verkehrsführung im Streckenverlauf und an den Knotenpunkten
(Einmündungen und Kreuzungen) übersichtlich und die Begegnungsstrecke nur
von geringer Länge ist,
- v.
- für den ruhenden Verkehr Vorsorge getroffen wurde und
- vi.
- für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich
ist, zum Einbiegen in die Einbahnstraße in Gegenrichtung ein abgetrennter
Einfahrtbereich angeboten wird.
- (b)
- Die Verkehrszeichen sind auf jeden Fall deutlich sichtbar
aufzustellen. An Knotenpunkten (Einmündungen und Kreuzungen) ist
insbesondere auch darauf zu achten, daß auf die Öffnung der Einbahnstraße
für den Radverkehr in Gegenrichung mit dem Zusatzschild 353 deutlich
hingewiesen wird.
- (c)
- Die Straßenverkehrsbehörde muß vor der versuchsweisen Öffnung der
Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung des Verkehrs und
Unfallgeschehen (z.B. Verkehrsdichte, Verkehrsstruktur, Art und Umfang der
Unfälle) dokumentieren und deren Entwicklung nach der versuchsweisen
Öffnung beobachten und auswerten. Bei einer Unfallhäufung im Zusammenhang
mit der versuchsweisen Regelung (z.B. zwei oder mehr Radfahrerunfälle mit
schwerem Sachschaden und/oder Personenschaden) ist die Regelung sofort
aufzuheben.
- 1.
- Die Zeichen 237, 240 und 241 begründen einen Sondernutzungsweg und
kennzeichnen die Radwegebenutzungspflicht. Sie stehen dort, wo der Sonderweg
beginnt. Sie sind an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen. Zur
Radwegebenutzungspflicht vgl. zu §2 Abs. 4 Satz 2.
- 2.
- Wo mit den Zeichen 237, 240 und 241 ein Sonderweg (auch) für
Radfahrer und damit eine Radwegebenutzungspflicht begründet wird, dürfen
die Radfahrer an den Kreuzungen und Einmündungen im Zuge von
gekennzeichneten Vorfahrtstraßen (vgl. Ziffer III zu §8 Abs. 1) und an
Lichtzeichenanlagen nicht sich selbst überlassen bleiben. Zur
Radwegführung sind hier Radfahrerfurten zu markieren. Zur Radwegeführung
vgl. Ziffer II Nummer 2 Buchstabe c zu §2 Abs. 4 Satz 2 sowie §9 Abs. 2
und 3. Zur Lichtzeichenregelung vgl. zu §37 Abs. 2 Nr 56 und 6.
- 3.
- Das Ende der Sonderwege bedarf keiner Kennzeichnung. In unklaren
Fällen kann das Verkehrszeichen mit dem Zusatzschild ,,Ende`` angebracht sein.
- 4.
- Die Zeichen können abweichend von Nummer 1.3 des Kataloges der
Verkehrszeichen bei baulichen Radwegen immer, bei Radfahrstreifen in
besonders gelagerten Fällen, in der Größe 1 aufgestellt werden.
- 1.
- Baulich angelegte Radwege sind, wenn die Anordnung der
Radwegebenutzungspflicht erforderlich und verhältnismäßig ist, in der
Regel mit Zeichen 237 zu kennzeichnen; außerorts soll die Kennzeichnung
stets erfolgen. Zur Radwegebenutzungspflicht und zum Begriff des
Radfahrstreifens vgl. zu § 2 Abs. 4 Satz 2.
- 2.
- (a)
- Die Kennzeichnung eines Radfahrstreifens von der
Fahrbahn genügt nicht, wenn die Verkehrsbelastung an Straßen mit 2
Fahrstreifen mehr als 18000 Kfz/24 Std. und an Straßen mit 4 Fahrstreifen
mehr als 25000 Kfz./24 Std. aufweist. Sie scheidet immer aus an
Kreisverkehren.
- (b)
- Die Kennzeichnung eines Radfahrstreifens setzt voraus, das Vorsorge
für den ruhenden Verkehr getroffen wurde.
- (c)
- Radfahrstreifen sind in regelmäßigen Abständen mit dem Zeichen 237
zu markieren.
- 3.
- Manchmal ist es erforderlich, Radfahrer durch Verkehrsverbote (Zeichen
254) und/oder die Wegweisung für bestimmte Verkehrsarten (Zeichen 241/442)
auf andere Straßen zu verweisen. Davon soll dann Gebrauch gemacht werden,
wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten und auf Grundlage des
vorhandenen Straßennetzes möglich erscheint. Zur Wegweisung für bestimmte
Verkehrsarten vgl. Ziffer III Nr. 2 zu den Zeichen 431 und 442.
- 4.
- Auf Straßen ohne Gehweg und Seitenstreifen dürfen Radwege allein
nicht gekennzeichnet werden. Hier kann sich die Kennzeichnung als gemeinsamer
Fuß- und Radweg (Zeichen 240) anbieten.
- 1.
- Der Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur dort, wo die
Zweckbestimmung des Straßenteils als Gehweg sich nicht aus dessen
Ausgestaltung ergibt. Soll ein Seitenstreifen den Fußgängern allein
vorbehalten werden, so ist das Zeichen zu verwenden.
- 2.
- Die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer durch das
Zeichen mit Zusatzschild 1022-10 'Radfahrer frei' ist nicht ausgeschlossen.
Damit wird dem Radverkehr eirl Benutzungsrecht auf dem Gehweg eröffnet.
Eine Benutzungspflicht besteht dagegen nicht.
- 3.
- (a)
- Die Freigabe bewirkt eine teilweise Entmischung des Fahrzeugverkehrs
und eine teilweise Mischung von Radverkehr und Fußgängern auf einer
gemeinsamen Verkehrsfläche. Es ist zu erwarten, daß von einem solchen
Benutzungsrecht vornehmlich ungeübte und unsichere Radfahrer Gebrauch
machen werden.
- (b)
- Die Freigabe kann nur dann in Betracht kommen, wenn dem
straßenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, die Interessen der
vorgenannten Radfahrer dies notwendig machen und wenn nach den örtlichen
Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger,
insbesondere der ältere Menschen, der Kinder und der radfahrenden Kinder,
das im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint.
- (c)
- Den Belangen der Fußgänger kommt dabei ein besonderes Gewicht zu,
zumal der Radverkehr nach den Erläuterungen zu Zeichen 239 nur mit
Schrittgeschwindigkeit fahren darf.
- 4.
- Die Beschaffenheit und der Zustand des Gehweges soll dann auch die
gewöhnlichen Verkehrsbedürfnisse des Radverkehrs (z.B. Bordsteinabsenkung
an Einmündungen und Kreuzungen) berücksichtigen. Auch sind die allgemeinen
Verkehrsregeln, insbesondere des § 9 und des § 10, aber auch des § 2
Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, zu bedenken.
- 5.
- Soweit die Freigabe in einzelnen Ausnahmefällen erforderlich und
verhältnismäßig ist, müssen die Zeichen an jeder Kreuzung und
Einmündung wiederholt werden. Von der Markierung des Sinnbildes ,,
Radfahrer`` (§9 Abs. 3 StVO) auf dem Gehweg soll abgesehen werden.
- 1.
- Gemeinsame Fuß- und Radwege müssen außerorts und können
innerorts, wenn die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht
erforderlich und verhältnismäßig ist, mit Zeichen 240 gekennzeichnet
werden. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl. zu §2 Abs. 4 Satz 3.
- 2.
- (a)
- Ein gemeinsamer Fuß- und Radweg bewirkt eine Entmischung des
Fahrzeugverkehrs und eine Mischung des Radverkehrs mit den Fußgängern auf
einer gemeinsamen Verkehrsfläche.
- (b)
- Im Hinblick auf die mit der Kennzeichnung verbundene
Radwegebenutzungspflicht kann dies nur dann in Betracht kommen, wenn die
Interessen des Radverkehrs das notwendig machen und es nach den örtlichen
Gegebenheiten und unter Berücksichtung der Belange der Fußgänger,
insbesondere der älteren Verkehrsteilnehmer und der Kinder, im Hinblick auf
die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint.
- 3.
- (a)
- An Lichtzeichenanlagen kann zur Führung der Fußgänger eine
zusätzliche Fußgängerfurt (vgl. Ziffer III zu §25 Abs. 3) entbehrlich
sein.
- (b)
- An den roten und grünen Lichtzeichen für Fußgänger werden in der
Regel, wenn sich orts- und verkehrsbezogen keine andere Lösung anbietet,
jeweils die Sinnbilder für Fußgänger und Radfahrer gezeigt. Zur
Lichtzeichenregelung vgl. zu §37 Abs. 2 Nr 5 und 6)
- 1.
- Radwege sollen, wenn die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht
erforderlich und verhältnismäßig ist, von einem Gehweg baulich oder mit
durchgehender weißer Linie abgetrennt und mit Zeichen 241 gekennzeichnet
werden. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl. zu §2 Abs. 4 Satz 2.
- 2.
- (a)
- An Lichtzeichenanlagen ist in der Regel auch eine Führung der
Fußgänger durch eine Fußgängerfurt (vgl. Ziffer III zu §25 Abs. 3)
erforderlich. Zu Lichtzeichenregelung vgl. zu §37 Abs. 2 Nr. 5 und 6.
- (b)
- Nebeneinanderliegende Radfahrerfurten und Fußgängerfurten sind
durch eine gleichartige Markierung zu trennen. Entsprechendes gilt, wenn
die Radfahrerfurt nicht weit von einer Fußgängerfurt angebracht ist.
- 1.
- Fahrradstraßen können, unter Betrachtung der straßenrechtlichen
Bestimmungen, für bestimmte Straßen oder Straßenabschnitte zur
Bündelung des vorhandenen oder zu erwartenden Radverkehrs eingerichtet
werden. Sie kommen dann in Betracht wenn der Radverkehr die vorherrschende
Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist. Ihre Anwendung ist
deshalb vornehmlich im Verlauf wichtiger Hauptverkehrsverbindung des
Radverkehrs gerechtfertigt.
- 2.
- Fahrradstraßen müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung auch für
den Ortsfremden eindeutig erkennbar und durch ihre Beschaffenheit und ihren
Zustand für den Radverkehr zumutbar sein. In Fahrradstraßen gelten
einschließlich der Vorfahrtsregeln alle Vorschriften über die
Straßenbenutzung auf der Fahrbahn.
- 3.
- Durch die Kennzeichnung als Fahrradstraße wird anderer
Fahrzeugverkehr als Radverkehr ausgeschlossen. Vor der Kennzeichnung sind
deshalb die Verkehrsbedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr sowie dessen
Verkehrslenkung zu berücksichtigen.
- 4.
- Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf nur ausnahmsweise
zugelassen werden. Dieser soll ich nach Möglichkeit auf den Anliegerverkehr
beschränken. Die Einhaltung mäßiger Geschwindigkeit für alle
Fahrzeugführer soll dann, insbesondere wenn die Fahrradstraße als
Vorfahrtstraße gekennzeichnet werden soll (vgl. Ziffer III zu §8 Abs. 1)
durch bauliche Maßnahmen (z.B. Aufpflasterungen) verdeutlicht werden. Auch
sind dann die Vorsorge für den ruhenden Verkehr (z.B. Besucher) zu treffen.
- 5.
- Der Beginn und das Ende einer Fahrradstraße sollte durch
straßenbauliche Gestaltungselemente (z. B. Aufpflasterungen,
Fahrbahnverengungen) hervorgehoben werden. Die Fläche für den
ausnahmsweise ein- und ausfahrenden Kraftfahrzeugverkehr solle dabei so
klein wie möglich bemessen werden. Gleiches gilt im Verlauf der
Fahrradstraße an jeder die Fahrradstraße begrenzenden Kreuzung und
Einmündung.
Zu Absatz 3
- 1.
- Allgemeines
Zu den Verkehrzeichen gehören nicht bloß die in der StVO genannten,
sondern auch die nach III 1 zu den §§ 39 bis 43 vom Bundesminister für
Verkehr zugelassenen Verkehrsschilder
- 2.
- Vor der Entscheidung über die Anbringung oder die Entfernung jedes
Verkehrszeichens und jeder Verkehrseinrichtung sind die Straßenbaubehörden
und die Polizei zu hören, un Zweifelsfällen auch andere Sachverständige.
Ist nach §5 b StVG ein Dritter Kostenträger, so soll auch er gehört
werden.
- 3.
- Bei welchen Verkehrsschildern die Zustimmung nicht übergeordneter
anderer Behörden und sonstiger Beteiligter einzuholen ist, wird bei den
einzelnen Verkehrszeichen gesagt.
- 4.
- Überprüfung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- (a)
- Die Straßenverkehrsbehörden haben bei jeder Gelegenheit die
Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu prüfen.
Dabei haben sie besonders darauf zu achten, daß die Verkehrszeichen und die
Verkehrseinrichtungen, auch bei Dunkelheit, gut sichtbar sind und sich in
gutem Zustand befinden, daß die Sicht an Kreuzungen, Bahnübergängen und
Kurven ausreicht und ob sie sich noch verbessern läßt. Gefährliche
Stellen sind darauf zu prüfen, ob sie sich ergänzend zu den
Verkehrszeichen oder an deren Stelle durch Verkehrseinrichtungen wie
Leitpfosten, Leittafeln oder durch Schutzplanken oder durch bauliche
Maßnahmen ausreichend sichern lassen. Erforderlichenfalls sind solche
Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen. Straßenabschnitte, auf
denen sich häufig Unfälle bei Dunkelheit ereignet haben, müssen bei Nacht
besichtigt werden.
- (b)
- i.
- Alle zwei Jahre haben die Straßenverkehrsbehörden zu diesem Zweck
eine umfassende Verkehrsschau vorzunehmen, auf Straßen von erheblicher
Verkehrsbedeutung und überall dort, wo nicht selten Unfälle vorkommen,
alljährlich, erforderlichenfalls auch bei Nacht. An den Verkehrsschauen
haben sich die Polizei und die Straßenbaubehörden zu beteiligen; auch die
Träger der Straßenbaulast, die öffentlichen Verkehrsunternehmen und
ortsfremde Sachkundige aus den Kreisen der Verkehrsteilnehmer sind dazu
einzuladen. Bei der Prüfung der Sicherung von Bahnübergängen sind die
Bahnunternehmen - für die Deutsche Bundesbahn deren Betriebsämter - für
andere Schienenbahnen gebenenfalls die für die technische Bahnaufsicht
zuständigen Behörden hinzuzuziehen. Über die Durchführung der
Verkehrsschau ist eine Niederschrift zu fertigen.
- ii.
- Eine Verkehrsschau darf nur mit Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde unterbleiben.
- iii.
- Die zuständigen obersten Landesbehörden sorgen dafür, daß bei der
Verkehrsschau überall die gleichen Maßstäbe angelget werden. Sie führen
von Zeit zu Zeit eigene Landesverkehrsschauen durch, die auch den
Bedürfnissen überörtlicher Verkehrslenkung dienen.
- 5.
- Den obersten Landesbehörden wird empfohlen ...Bundesfernstraßen
...
- 6.
- Von der Anbringung von Gefahrzeichen aus Verkehrssicherheitsgründen
wegen des Straßenzustandes sind die Straßenverkehrsbehörde und die
Polizei unverzüglich zu unterrichten.
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Olaf Schultz
28/1/1998