StVZO §67c

Es folgt der Entwurf (05.08.1998):

§ 67c Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

(1) Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern müssen bauartgeprüft sein. An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. [Als lichttechnische Einrichtungen gilt auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.] Es müssen mindestens folgende bauartgenehmigte (§ 22a) lichttechnische Einrichtungen sein:

  1. nach vorne wirkend:

    1. ein Scheinwerfer für weißes Licht

    2. ein weißer Rückstrahler

  2. nach hinten wirkend:

    1. eine Schlußleuchte für rotes Licht

    2. ein roter Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600mm über der Fahrbahn befindet,

    3. ein roter Großflächenrückstrahler ,,Z``

  3. nach beiden Seiten wirkend

    1. entweder mindestens zwei gleichmäßig verteilt angebrachte gelbe Speichenrückstrahler an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder

    2. ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen oder der Speichen des Vorder- und des Hinterrades

  4. nach vorne und hinten wirkend:
    gelbe Rückstrahler an den Pedalen

  5. für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte eine Lichtmaschine als elektrische Versorgung

    1. mit einer Nennspannung von 6V für 6V-Scheinwerfer/Schlußleuchte und einer Nennleistung von mindestens 3,0W oder

    2. mit einer Nennspannung von 12V für 12V-Scheinwerfer/Schlußleuchte und einer Nennleistung von mindestens 6,2W

(2) Das Lichtbündel des Scheinwerfers muß so geneigt sein, daß seine Mitte in 10m Entfernung von dem Scheinwerfer auf der Fahrbahn auftrifft. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann.

(3) Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein. Sie müssen so angebaut sein, daß die Lichtverteilung durch keine Fahrradteile behindert wird. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn aus konstruktiven Gründen ein anderer Anbau nicht möglich ist.

(4) Scheinwerfer und Schlußleuchten dürfen nur gemeinsam in Betrieb sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte alleine leuchten.

(5) Zusätzlich darf für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte eine Batterie/Akku-Einheit

  1. zur wahlweisen Versorgung

  2. kombiniert mit der vorgeschriebenen Lichtmaschine, entsprechend der Nennspannung der elektrischen Versorgung nach Absatz 1 Nr. 5

verwendet werden.

(6) Bei Kombinationen von Zusatzeinrichtungen nach Absatz 5 mit Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen sich die unterschiedlichen Betriebsarten gegenseitig nur soweit beeinflussen, daß die lichttechnischen Einrichtungen in allen auftretenden Betriebszuständen weiterhin vorschriftsmäßig wirken.

(7) Blinkende Leuchten und Scheinwerfer sind unzulässig

(8) An Fahrrädern muß die elektrische Verbindung zwischen einzelnen Teilen der Lichtanlage durch paarweise Leitungsführung erfolgen. Rahmen bzw. Anbauten gelten in diesem Sinne nicht als Leiter. Die Verbindung zwischen den Leitern und anderen Bauteilen der lichttechnischen Anlage muß korrosionsgeschützt und ohne Werkzeug lösbar und sicher wiederherstellbar sein. Kabelübergänge und Verbindungen müssen eine ausreichende mechanische Stabilität aufweisen. Die Zahl der stromführenden Kontaktstellen in Reihe ist so gering wie möglich zu halten.

(9) Sind Glühlampen in Scheinwerfer oder Leuchten auswechselbar, müssen sie bauartgenehmigt (§ 22a) sein.

(10) Für Wettkampfräder

  1. Straßenwettkampfräder bis 11kg und

  2. Geländewettkampfräder bis 13kg

gelten abweichend folgende Regelungen zu Benutzung dieser Fahrräder auf öffentlichen Wegen und Plätzen:

Anstelle der Lichtmaschine können auch Batterien/Akkus verwendet werden, die auch mit dem Scheinwerfer oder mit der Schlußleuchte zusammengebaut und getrennt einschaltbar sein dürfen. Die Nennspannungen dürfen in diesen Fällen von den in Absatz 1 Nr. 5 geforderten Werten abweichen.

Dieser Entwurf bzw. die sicherlich abgeänderte Fassung (umschreiben in eine Fahrradausrüstungsverordnung etc.) wurde im Bundesrat im April 2006 nach mehreren Anläufen endgültig abgelehnt. Hierzu mehr in der ersten Ausgabe der Fahrradzukunft (http://www.fahrradzukunft.de)

Olaf Schultz, Hamburg-Harburg
2010-10-02