Quelle: Verkehrsblatt Heft 22-2003
(1) Die Streuscheibe muß in ihrer Lage eindeutig bezeichnet und gegen Verdrehen gesichert sowie fest mit dem Reflektor verbunden sein. Die Befestigung der Glühlampe im Scheinwerfer muß derart sein, daß die Leuchtkörperlage zum optischen System eindeutig fixiert ist; ist das nicht der Fall, so müssen die Scheinwerfer bei jeder möglichen Lage der Glühlampe Abschnitt 5 bzw. 6 entsprechen.
Die Scheinwerfer müssen eine Verstelleinrichtung haben, mit der sie ordnungsgemäß nach § 67c Abs. 2 StVZO) eingestellt werden können.
(2) Für die Prüfung wird der Scheinwerfer mit Hilfe eines Messschirmes ausgerichtet, auf dem die Linie H-H sowie der Punkt HV angegeben sind. Der Messschirm wird in 10m Entfernung vor dem Scheinwerfer so aufgestellt, dass er senkrecht zur Verbindungslinie zwischen Mitte Scheinwerferglühlampe und dem Punkt HV steht und die Linie H-H horizontal verläuft. Der Scheinwerfer ist vertikal so auszurichten, daß die maximale Beleuchtungsstärke auf der Linie H-H und das Lichtbündel auf dieser Linie symmetrisch zur Linie V-V liegt.
(3) Bei der photometrischen Prüfung wird die Beleuchtungsstärkeverteilung in 10m Entfernung gemessen. Die Empfängerfläche muß innerhalb eins Quadrates von 65mm Seitenlänge liegen.
(4) In den Scheinwerfern mit austauschbaren Glühlampen dürfen nur bauartgenehmigte Glühlampen nach § 22a StVZO verwendet werden. Die Messwerte der photometrischen Prüfung sind je nach verwendeter Glühlampe auf deren Bezugslichtstrom zu beziehen. Ist in der entsprechenden Norm kein Bezugslichtstrom genannt, so ist der mittlere Lichtstrom heranzuziehenO.9. Die Form/ Kategoriebezeichnung der Glühlampe muß auf dem Scheinwerfer deutlich lesbar und dauerhaft angegeben sein.
(5) Bei Scheinwerfern für 6V/3W-Systeme bzw. Scheinwerfern mit einer Lichtquelle deren Lichtstrom bei Prüfspannung einen Wert von 42lm nicht übersteigt, muß die Beleuchtungsstärke bei der Ausrichtung nach Absatz 2 folgenden Werten entsprechen:
In HV mindestens 10lx; an dieser Stelle soll die maximale Beleuchtungsstärke liegen. Befindet sich seitlich von HV, so darf deren Wert das 1,2-fache des Wertes in HV nicht übersteigen.
Von HV aus 4 nach beiden Seiten bis einschließlich zum Punkt L1 bzw. R1 sowie 1,5 unter HV bis einschließlich zum Punkt 2 mindestens die Hälfte der maximalen Beleuchtungsstärke .
Bis 5 unter HV, zwischen Punkt 2 und einschließlich Punkt 3, mindestens 1,5lx und von dort aus 4 nach links und rechts bis einschließlich zu den Punkten L4 bzw. R4 mindestens 1,0lx.
In der Horizontalen 3,4 über HV und darüber (Zone 1) höchstens 2,0lx.
(6) Bei Scheinwerfern für 12V/6,2W-Systeme bzw. Scheinwerfern mit einer Lichtquelle deren Lichtstrom bei der Prüfspannung einen Wert von 42lm übersteigt, muß die Beleuchtungsstärke bei der Ausrichtung nach Absatz 2 folgenden Werten entsprechen:
In HV mindestens 20lx; an dieser Stelle soll die maximale Beleuchtungsstärke liegen. Befindet sich seitlich von HV, so darf deren Wert das 1,2-fache des Wertes in HV nicht übersteigen.
Von HV aus 4 nach beiden Seiten bis einschließlich zum Punkt L1 bzw. R1 sowie 1,5 unter HV bis einschließlich zum Punkt 2 mindestens die Hälfte der maximalen Beleuchtungsstärke .
Bis 5 unter HV, zwischen Punkt 2 und einschließlich Punkt 3, mindestens 2,5lx und von dort aus 4 nach links und rechts bis einschließlich zu den Punkten L5 bzw. R5 mindestens 2,0lx.
In der Horizontalen 3,4 über HV und darüber (Zone 1) höchstens 2,0lx.
(7) Bei Batterie/Akkusystemen darf bei allen möglichen Betriebszuständen die Beleuchtungsstärke in der Horizontalen 3,4 über HV und darüber die jeweils vorgeschriebenen Höchstwerte nicht überschreiten.
(8) Für die Bauart und Prüfung gelten im Übrigen die Nrn. 2 bis 5.
Wenn man sich die dafür maximalO.10 notwendigen Lichtströme ausrechnet, so kann Tabelle O.4 generiert werden.
TA23(5) | TA23(6) | ||||
A | E | E | |||
[m] | [lx] | [lm] | [lx] | [lm] | |
HV | 0,004 | 10 | 0,042 | 20 | 0,085 |
L1-R1 | 0,091 | 5 | 0,455 | 10 | 0,91 |
HV-2 | 0,017 | 5 | 0,085 | 10 | 0,17 |
2-3 | 0,04 | 1,5 | 0,060 | 2,5 | 0,1 |
L4-R4 | 0,091 | 1 | 0,091 | 0 | 0 |
L5-R5 | 0,183 | 0 | 0 | 2 | 0,365 |
Summe | 0,426 | 0,733 | 1,629 |
Es dürfte zwar technisch schwierig sein, solch eine Verteilung zu erzielen, aber reizen tut es schon mit einem Scheinwerfer in Karlsruhe anzutanzen und die Zulassung zu verlangen.O.11 Verwehren können die das bei dem derzeitigen Wortlaut nicht!
Zusätzlich seien die Werte der alten TA23 aufgeführt:
-4 | 0 | 4 | |
>3,4 | lx | ||
0 | lx (lx) | ||
-5 | (lx) | (lx) | (lx) |
Da dürften mit der Novelle die ganzen Scheinwerfer mit B1-Lampe herausfallen. Ebenso dürften die Scheinwerfer mit Reflektor im Strahlengang herausfallen. Aber so einige Punkte (Korrosion der Spiegelschicht, Wasserdichtheit) sind nicht geregelt, andere überreguliert (Standlicht). Eine kritische Anmerkung: Nach DIN5035 Teil 2 (Beleuchtung von Arbeitsstätten in Freianlagen) sind z.B. für Baustellen im Hochbau mindestens 20, für Gleisanlagen 30, für Docks und Kaianlagen 50 und für Tankstellen 100lx vorgeschrieben. Sportstätten erfordern nach DIN 67526 Teil 1 die niedrigste Beleuchtungsstärke auf Sportplätzen beim Training mit mit 80lx auf. Radfahrer mit einer deutlichen Relativgeschwindigkeit dürfen sich mit weniger begnügen. Da kann man nur mit dem Kopf schütteln.
Olaf Schultz, Hamburg-Harburg