Stand: Mai 1994
(1) Bei retroreflektierenden Streifen an Reifen muß entgegen Nr 3 Abschnitt 5 letzter Satz die Normalrichtung senkrecht zur Bezugsachse gelegt werden.
(2) Retroreflektierende Reifen müssen so beschaffen sein, daß die beiden Seitenflanken ringförmig zusammenhängend mit Reflexstoff im Sinne der Norm DIN 67520 Teil 1, Ausgabe April 1971, versehen sind. Der Reflexstoff muß mit dem Reifenmaterial so fest verbunden sein, daß sich der Streifen bei Anwendung einer Abreißkraft von 1 N pro 1 mm Streifenbreite, die an einem vorher mit einer scharfen Klinge abgetrennten Streifen von etwa 5cm Länge angreifen soll, noch nicht vom Untergrund ablöst. Die Haftfähigkeit gilt auch als ausreichend, wenn sich der Streifen vom Untergrund mit der Klinge nicht abtrennen läßt oder wenn der Streifen reißt oder wenn Reifenmaterial am Reflexstoffstreifen haften bleibt. Der retroreflektierende Streifen darf nicht in dem Bereich des Reifens liegen, der als Lauffläche für die Fahrrad-Lichtmaschine vorgesehen ist.
(3) Für die Bestimmung des Rückstrahlwerts von retroreflektierenden Reifen werden die Meßbedingungen aus DIN 67520 Teil 1 für Reflexstoffe angewendet.
Abweichend hiervon gilt:
Neue Reifen werden zur Alterung vor der Messung 30 Tage bei einer Umgebungstemperatur von 23C5C ohne Lichteinwirkung und bei normaler Feuchtigkeit gelagert. Der Mindestrückstrahlwert in mcd/lx des so gealterten und mit einem trockenen Lappen leicht abgewischten Reifens berechnet sich aus dem Produkt
wobei der Durchmesser des inneren Randes des reflektierenden Streifens in cm und ein vom Beobachtungs- und Anleuchtungswinkel abhängiger Faktor ist, der sich für weiße Reflexstoffe aus nachfolgender Tabelle ergibt:
Faktor
bei einem Beobachtungs- und einem Anleuchtungs- winkel von winkel von 5^ 20^ 40^ 50^ 1/3 16 14 7,5 2,1 1,5 1,1 1,0 0,65 0,2
Für darf kein kleinerer Wert als 45cm angesetzt werden.
Für die Messung ist der Reifen auf die dazu passende Meßfelge aufzuziehen und auf normalen Luftdruck aufzupumpen. Die Mindestrückstrahlwerte gelten für jede Flankenseite des Reifens. Innerhalb des retroreflektierenden Streifens darf bei dem Beobachtungswinkel 1/3das Verhältnis des größten zum kleinsten Rückstrahlwert, jeweils gemessen an dem Kreisringstück des Reifens, das in einem Kreisausschnitt mit dem Mittelpunktwinkel von 15liegt, sowohl bei dem Anleuchtungswinkel von +5als auch bei +30den Wert von 3:1 nicht überschreiten.
(4) Der angeleuchtete retroreflektierende Streifen muß auch noch bei Radstellungen bis zu 30zur Normalrichtung genügend als gleichmäßig leuchtender Ring erscheinen. Das wird als gegeben angesehen, wenn bei dem Beobachtungswinkel von 1/3das Verhältnis der mittleren Rückstrahlwerte, jeweils gemessen an dem Kreisringstück des Reifens, das in einem Kreisausschnitt mit dem Mittelpunktwinkel von 30liegt, zwischen beiden Reifenhälften sowohl bei dem Anleuchtungswinkel von +5als auch bei +30den Wert 5:1 nicht überschreitet; der Mittelwert wird dadurch erhalten, daß man das Rad bei den angegebenen Winkelstellungen hinter dem Kreisausschnitt genügend rasch rotieren läßt.
(5) Die Messung des Rückstrahlwerts nach 3 wird bei dem Beobachtungswinkel von 1/3und dem Anleuchtungswinkel von +5wiederholt, nachdem der Reifen 1 Minute lang in Wasser von 23C5C getaucht war. Der 30 Sekunden nach Herausnahme aus dem Wasserbad gemessene Rückstrahlwert muß mindestens 50% des nach 3 ermittelten Mindeswertes erreichen.
(6) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die Nrn. 2 bis 5.
Olaf Schultz, Hamburg-Harburg