Stand Mai 1994
(1) Die Rückstrahler müssen bei der Anwendung der in der ECE-Regelung Nr. 3 Anhang 1 festgelegten Meßordnung beim Anleuchten mit weißem Licht der Verteilungstemperatur von 2856K und einer Beleuchtungsstärke von 1lx nach einer einstündigen Lagerung an der Luft bei 65C2C mindestens folgende Rückstrahlwerte haben:
Beobachtungs- Anleuchtungswinkel Mindestrückstrahlwerte in mcd/lx für winkel horizontal vertikal a) dreieckige b) Rückstrahler c) Rückstrahler Rückstrahler f. Kraftfahr- f. Fahrräder für Anhänger zeuge und der Katego- Fahrräder rie ,,Z`` außer Rück- strahler nach c) 1/3 0 0 1200 300 1000 1/3 0 10 800 200 700 1/3 20 5 400 100 400 1,5 0 0 48 12 30 1,5 0 10 36 9 20 1,5 20 5 24 6 10
Die Rückstrahlwerte gelten für Rückstrahler in roter Farbe und Pedalrückstrahler in gelber Farbe. Für andere Rückstrahler sind die Mindestrückstrahlwerte unter b der Tabelle für Rückstrahler in gelber Farbe mit dem Faktor 2,5 und für Rückstrahler in weißer Farbe mit dem Faktor 4 zu multiplizieren. Diese Faktoren sind auch bei der Serienfertigung der gelben und weißen Rückstrahler zu berücksichtigen.
Bei der Zulassung von Rückstrahlern in mehreren Farben werde nur diejenigen in roter Farbe geprüft.
(2) Bei den Messungen ist nur derjenige Teil der Lichtaustrittsfläche zu verwenden, der im Inneren eines Kreises von 120mm liegt, wobei diese Fläche auf einen Größtwert von 75cm, bei Speichenrückstrahlern auf höchstens 25cm zu begrenzen ist, ohne daß die Fläche der Rückstrahloptik unbedingt diese Größen erreichen muß; der Hersteller hat den Umriß der zu verwendenden Fläche anzugeben, woebei für Speichenrückstrahler das Verhältnis der größten zur kleinsten Ausdehnung nicht größer als 4 sein darf. Bei dreieckigen Rückstrahlern ist die gesamte leuchtende Fläche ohne jede Begrenzung der Abmessungen zu verwenden.
Abweichend von Nr. 3 Abschnitt 5 darf die Normalrichtung der Rückstrahler bis zu 5nach jeder Richtung von der Bezugsachse abweichen, wenn der Rückstahler Bestandteil einer Leuchte ist.
Zur Beseitigung eines nichtfarbigen Oberflächenreflexes muß die Normalrichtung des Rückstrahlers in der Ebene des Beobachtungswinkels einmal so weit gedreht werden, bis der Oberflächenreflex verschwindet. Er gilt als beseitigt, wenn er nicht mehr im Bereich der wirksamen Rückstrahlelemente erscheint. Bei mehrdeutigen Beseitigungsmöglichkeiten und bei Speichenrückstrahlern ist der Rückstrahler bei dem Beobachtungswinkel von 1/3und dem Anleuchtungswinkel von V=H=0um die Normalrichtung so weit zu drehen, bis der geringste Rückstrahlwert erreicht wird. Von dieser Lage des Verdrehwinkels ausgehend, sind die Mindestrückstrahlwerte nach Abschnitt 1 einzuhalten.
(3) Durch Anstrich gefärbte Rückstrahler sind unzulässig.
(4) Rückstrahler müssen verspiegelt sein, wenn die rückstrahlende Seite des Rückstrahlkörpers nicht dicht abgeschlossen ist. Bei Leuchten, deren Abschlußscheiben mit unverspiegelten Rückstrahlern verbunden sind, müssen die Rückstrahlkörper vom übrigen Teil der Leuchte dicht abgeschlossen sein. Rückstrahlkörper müssen, auch wenn sie verspiegelt sind, eine eigene Einfassung haben. Der Spiegelbelag ist gegen Korrosion und mechanische Beschädigung nach Maßgabe der Bedingungen in Nr. 2 Abschnitt 1 zu schützen. Schutzlacke müssen kraftstoffbeständig sein.
(5) Der dichte Abschluß von Rückstrahlern, deren rückstrahlende Elemente nicht verspiegelt sind, wird geprüft, indem der gesamte Rückstrahler 10Minuten lang so in ein Wasserbad der Temperatur von 50C 5C getaucht wird, daß sich der höchste Punkt des oberen Teils der Lichtaustrittsflache etwa 20mm unter der Wasseroberfläche befindet. Diese Prüfung ist zu wiederholen, nachdem der Rückstrahler um 180gedreht worden ist, so daß sich die Rückstrahloptik unten und deren Rückseite etwa 20mm unter der Wasseroberfläche befindet. Diese Prüfung ist unverzüglich in Wasser mit einer Temperatur von 25C 5C unter denselben Bedingungen zu wiederholen.
Rückstrahler, bei denen der Rückstrahlkörper in eine Fassung eingeklebt oder damit verschweißt ist, werden nach dieser noch eine Stunde lang an der Luft einer Temperatur von 65C 2C ausgesetzt und nach Abkühlung auf Umgebungstemperatur 10 Minuten lang in ein Wasserbad von 25C 5C getaucht; hierauf wird mit ihnen die Prüfung nach Satz 1 bis 3 wiederholt.
Zeigt sich nach diesen Prüfungen Feuchtigkeit an der Rückseite der rückstrahlenden Elemente oder ist schon während einer Teilprüfung offensichtlich Wasser in den Rückstrahler eingedrungen, so ist das Gerät unbrauchbar.
(6) Bei dreieckigen Rückstrahlern für Anhänger müssen die Seiten mindestens 150mm lang sein. Die rückstrahlende Fläche muß zusammenhängen, darf aber aus höchstens 4 Rückstrahlkörpern zusammengesetzt sein. Nicht rückstrahlende geradlinige Streifen zwischen den aneinander grenzenden Rückstrahlkörpern sind zulässig, wenn sie nicht breiter als 15mm sind.
(7) Großflächen-Rückstrahler für Fahrräder nach Abschnitt 1 Buchstabe c sind auf der Lichtaustrittsflache deutlich sichtbar und dauerhaft mit dem Buchstaben ,,Z`` (Schrifthöhe mindestens 8mm) zu kennzeichnen.
(8) Pedalrückstrahler, die in den beiden Längsseiten des Tretteils liegen und deren Form angepaßt sind, müssen senkrecht zu den Tretflächen stehen. Bei gekrümmten Rückstrahlkörpern muß die Sehne des Bogens parallel zur Pedalachse liegen. Läßt die Konstruktion des Pedals das Auswechseln der Rückstrahler zu, so müssen sie, auch wenn sie verspiegelt sind, eine eigene Fassung haben.
Bei am Pedal angebrachten Seitenrückstrahlern muß entgegen Nr. 3 Abschnitt 5 letzter Satz die Normalrichtung senkrecht zur Pedalachse liegen, bei gekrümmten Rückstrahlern die zugehörige Sehne des Bogens. Auswechselbare Pedal-Seitenrückstrahler müssen, auch wenn sie verspiegelt sind, eine eigene Fassung haben.
(9) Bei Speichenrückstrahlern muß entgegen Nr. 3 Abschnitt 5 letzter Satz die Normalrichtung senkrecht zur Bezugsachse gelegt werden.
Speichenrückstrahler müssen so beschaffen sein, daß sie an den Speichen des Vorder- und Hinterrades angebracht werden können und ihre Normalrichtung senkrecht zur Fahrzeuglängsmittelebene liegt. Abweichungen hiervon durch die unter- schiedliche Neigung der Speichen zur Fahrzeuglängsmittelebene bleiben unbe- rücksichtigt. Die Befestigung der Speichenrückstrahler muß dauerhaft sein und darf deshalb nicht allein durch federnde Teile bewirkt werden, sondern muß durch besondere Befestigungselemente, z.B. Schrauben, Bolzen oder Klammern, erfolgen, von denen nicht zu erwarten ist, daß sie sich bei üblicher Beanspruchung lösen können.
(10) Rückstrahler an Pedalen oder nachgiebigen Gestängen dürfen sich durch eine senkrecht zur Rückstrahlerfläche wirkende Kraft von 0,05 N je cm der Rückstrahlerfläche nicht mehr als 10aus der vorgeschriebenen Normallage bringen lassen.
Für die Berechnung der aufzuwendenden Gesamtkraft ist auch die Fläche des über die Rückstrahlerfassung hinausgehenden Teils des Pendels oder Gestänges zu berücksichtigen. Als Angriffspunkt für die wirkende Kraft wird hierbei der geometrische Mittelpunkt der Fassung für den Rückstrahlkörper angenommen. Der Rückstrahler muß nach Aufhören der wirkenden Kraft in die vorgeschriebene Normallage mit einer höchstzulässigen Toleranz von 5zurückkehren.
Dieses muß auch noch nach einer Dauerbelastung von 5Stunden mit 200N gewährleistet sein, wobei über eine Auslenkung des Rückstrahlers von 45nicht hinausgegangen wird. Gleichfalls muß nach Aufbringen eines Drehmoments von 1Nm um die vertikale Achse (größte Verdrehung 45) die Bedingung für das Zurückkehren in die Nullage (5) erfüllt werden. Geprüft wird bei einer Umgebungstemperatur von 23C5C.
(11) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die Nrn. 2 bis 5
Olaf Schultz, Hamburg-Harburg