Stand Mai 1994
(1) Die Lichtstärke von Bremsleuchten muß bis zur Vertikal- und Horizontalwinkeln von je zur Bezugsachse mindestens betragen:
für gelbes Licht 20cd jedoch für Kleinkrafträder 7cd für rotes Licht 30cd bis zu einem Vertikalwinkel von (bei Leuchten für rotes Licht vorläufig ) und einem Horizontalwinkel von bis zu 0,3cd
Bei den in einem Gerät vereinigten Brems- und Schlußleuchten für rotes Licht muß das Verhältnis der Lichtstärke der Bremsleuchte zur Lichtstärke der Schlußleuchte bis zu einem Vertikalwinkel von und einem Horizontalwinkel von bis zu mindestes 5:1 betragen.
(2) Für die Bauart und Prüfung gelten im Übrigen die Nrn. 2 bis 5.
Olaf Schultz, Hamburg-Harburg