Quelle: Vekehrsblatt Heft 22-2003
(1) Die Lichtstärke von Begrenzungsleuchten für Krankenfahrstühle und Fahrradanhänger muß in der Bezugsachse wenigstens 4cd erreichen und darf oberhalb der Horizontalebene in keiner Richtung mehr als 200cd betragen.
(2) Die Lichtstärkeverteilung muß den Festlegungen nach TA Nr. 14a Abs. 2 entsprechen. Farbe des austretenden Lichtes ist weiß.
(3) Für die Bauart und Prüfung gelten im Übrigen die Nr. 2 bis 5