Quelle Verkehrsblatt Heft 22-2003:
(1) Die Lichtstärke von Schlußleuchten für Fahrräder mit 6V-System bzw. bei ausschließlicher Batterie/Akku-Versorgung bis 7,5V muß unter Berücksichtigung von TA Nr. 3 Abs. 2 in den Richtungen innerhalb der in der folgenden Tabelle aufgeführten Winkelbereiche wenigstens die hierfür angegebene Mindestwerte erreichen:
innerhalb innerhalb eines Horizontalwinkels Vertikalwinkels von [cd] [cd] [cd] [cd] 1,0 0,33 0,1 0,033 0,33 0,33 0,1 0,033
Ausserdem muß mindestens in einer Richtung des Bereiches horizontal und vertikal eine Lichtstärke von wenigstens 2,5cd vorhanden sein.
Schlußleuchten für Fahrräder müssen nach oben mindestens innerhalb eines Bereiches in Form eines Konussektors (s. Skizze) rotes Licht mit einer Lichtstärke von wenigstens 0,025cd ausstrahlen. Die Begrenzung dieses durch die horizontale Schnittfläche A dargestellten Bereiches wird in Fahrtrichtung durch den Konussektor mit der auf die Schlußleuchte aufgesetzten Spitze mit dem Winkelbereich von 30 bis 45 und durch die beiden unter 20 beiderseits der Fahrtrichtung verlaufenden Radialschnitte gebildet.
Bei Schlußleuchten für Fahrräder, die ausschließlich für den Batterie/Akku-Betrieb vorgesehen sind, ist die Ausstrahlung nach oben nicht erforderlich.
(2) Bei Kondensator-LED-Standbeleuchtungen muß der Anfangswert der Lichtstärke, ausgehend vom vollständig geladenen Kondensator, mindestens den Werten der nachfolgenden Tabelle entsprechen.
innerhalb eines innerhalb eines Horizontalwinkels Vertikalwinkels von [cd] [cd] [cd] 0,17 0,05 0,017
(3) Bei Schlußleuchten für Fahrräder mit 12V-System oder bei ausschließlicher Batterie/Akku-Versorgung über 7,5V müssen die zuvor in Abs. (1) genannten Mindestwerte für die Lichtstärken verdoppelt werden (mit Ausnahme des Konussektors nach oben).
(4) Schlußleuchten für Fahrräder, in denen ein Reflektor verwendet wird, müssen so abgedichtet sein, daß die Wirkung des Reflektors nicht durch Eindringen von Feuchtigkeit, Staub und Schmutz beeinträchtigt werden kann. Ist bei sinngemäßer Anwendung der für Rückstrahler vorgeschriebenen Prüfmethode nach TA Nr. 18 Abs. 6 Feuchtigkeit im Innern des abgesicherten Teils nachweisbar, so ist zu prüfen, ob die Spiegelschicht ausreichend gegen äußere Einflüsse geschützt ist.
Für dieser Prüfung ist der Reflektor 30 Minuten lang mit der Spiegelschicht nach unten unmittelbar über einem nach oben offenen Gefäß mit kochendem Wasser anzuordnen; der Abstand zwischen der Wasseroberfläche und der Unterkante des Reflektors muß hierbei 100(10)mm betragen.
Der Reflektor darf nach dieser Prüfung keine Veränderungen aufweisen.
Eine auf der Rückseite eines transparenten Materiales aufgebrachte Reflektorschicht muß darüber hinaus ausreichend gegen aüßere Einflüsse geschützt und beständig sein. Dies wird geprüft, indem die Rückseite der aufgebrachten Schicht nach Abbürsten mit einer harten Nylonbürste mit einem Gemisch aus n-Heptan und Toluol (Volumenverhältnis 7:3) eine Minute lang gut benetzt wird. Danach lässt man das Gemisch abtropfen und die Oberfläche der Schicht trocknen.
Nach dem Verdampfen wird die Schicht nochmals mit derselben Bürste abgerieben. die Wirkung des Reflektors muß nach dieser Prüfung unverändert sein.
(5) Die Glühlampe darf nur von der Rückseite des Reflektors einsetzbar sein.
(5) Die Lichtstärke von Schlußleuchten darf oberhalb der Horizontalebene in keiner Richtung mehr als 12cd und zur kurzzeitigen Signalgebung nicht mehr als 30cd betragen.
(7) Für die Bauart und Prüfung gelten im Übrigen die Nr. 2 bis 5
Daraus ergeben sich eine ganze Reihe Ungereimtheiten, wenn man nicht von Bockschüssen reden möchte:
Von der alltäglichen Präsenz von n-Heptan und Toluol im Fahrradrücklicht ganz zu schweigen </Sarkasmus>.
Hier wurde die Chance vertan, mal vernünftige Regelungen zu treffen.
Olaf Schultz, Hamburg-Harburg