TA 14a Schlußleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Quelle: Verkehrsblatt Heft 22-2003:

(1) Die Lichtstärke von Schlußleuchten muß in der Bezugsachse wengistens 4cd erreichen.

(2) Die Lichtstärkeverteilung außerhalb der Bezugsachse muß der nachstend dargestellten Verteilung entsprechen, wobei die in den einzelnen Richtungen angegebenen Werte die auf die Mindeslichtstärke in der Bezugsachse H=V=0$^{\circ} \:$(100%) bezogene Lichtstärkewerte in Prozent darstellen.

In Ausstrahlungsrichtungen außerhalb der angegebenen Lichtverteilung muß die Lichtstärke bei Vertikalwinkeln von $\pm$15$^{\circ} \:$zur Bezugsachse und bei Horizontalwinkeln bis zu $\pm$45$^{\circ} \:$zur Bezugsachse nach der Fahrzeugseite und bis zu 80$^{\circ} \:$nach der Fahrbahnseite mindestens 0,05cd betragen.

Im Übrigen muß die Lichtstärke in dem durch das Gitter des Lichtverteilungsschemas dargestellten Ausstrahlungsbereich nach Abschnitt 2 möglichst gleichmäßig so verteilt sein, daß die Lichtstärke in den durch das Gitter gebildeten Teilbereichen den kleinsten in Prozent angegebenen Mindestwert angrenzender Gitterknotenpunkte nicht unterschreitet.

Bild O.1: Lichtverteilung
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\includegraphics[width=11cm]{bilder/TA14a}\end{figure}

Abweichend von TA Nr. 3 Abschnitt 2 Satz 4 sind die gemessenen lichttechnischen Werte auf den Nennlichtstrom (mittlerer Lichtstrom bei Prüfspannung) der verwendenten Lampenart zu beziehen.

(3) Die Lichtstärke von Schlußleuchten darf oberhalb der Horizontalebene in keiner Richtung mehr als 12cd betragen.

(4) Für die Bauart und Prüfung gelten im Übrigen die Nrn. 2 bis 5.

Olaf Schultz, Hamburg-Harburg
2010-10-02