Stand: Mai 1994
(1) Scheinwerfer für dauerabgeblendetes Licht mit Glühlampe 15W müssen so ausgeführt und zu befestigen sein, daß die Lage des optischen Systems zum Fahrzeug im Betrieb weder verstellt werden kann noch sich von selbst verstellt. Die Streuscheibe muß in ihrer Lage eindeutig bezeichnet und durch eine Arretierung zum Gehäuse gegen Verdrehen gesichert sein. Die wirksame Lichtaustrittsöffnung muß mindestens 45cm groß sein.
Die Scheinwerfer müssen eine Verstelleinrichtung haben, mit der die ordnungsgemäße Einstellung nach den ,,Richtlinien für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen``möglich ist.
(2) Die Scheinwerfer müssen eine deutlich ausgeprägte Hell-Dunkel-Grenze erzeugen, die horizontal verlaufen und möglichst gerade sein soll, so daß mit ihrer Hilfe eine sichere Einstellung der Scheinwerfer möglich ist.
(3) Für die Prüfung wird der Scheinwerfer mit Hilfe einer Prüffläche nach den in Absatz 1 genannten Scheinwerfer-Einstellrichtlinien eingestellt. Die Prüffläche wird in 10m Entfernung vor dem Scheinwerfer so aufgestellt, daß sie senkrecht zur Verbindungslinie zwischen Scheinwerferglühlampe und Zentralmarke steht und der Trennstrich horizontal verläuft.
In horizontaler Richtung ist der Scheinwerfer so einzustellen, daß die Lichtverteilung symmetrisch zur Vertikalen durch die Zentralmarke liegt.
In vertikaler Richtung ist der Scheinwerfer so einzustellen, daß die Hell-Dunkel-Grenze auf dem Trennstrich verläuft.
(4) Bei der photometrischen Prüfung wird die Beleuchtungsstärkeverteilung in 10m Entfernung gemessen. Die Verteilung kann durch ein Meßschema (vgl. Absatz 6) wiedergegeben werden, wobei der Schnittpunkt HV der Linien H-H und V-V auf der Zentralmarke der Prüffläche liegt und die Linie H-H parallel zum Trennstrich verläuft. Die Empfängerfläche muß innerhalb eines Quadrats von 65mm Seitenlänge liegen.
(5) In den Scheinwerfern dürfen die Glühlampen Form M 3 DIN 72601 oder Form HS 2 DIN 72601 (Entwurf) verwendet werden. Für die Messungen werden Prüflampen mit einer Nennspannung von 6V verwendet. Die Scheinwerfermeßwerte sind je nach verwendeter Glühlampe auf folgende Lichtströme zu beziehen:
Form M 3 240lm Form HS 2 320lm
(6) Bei der Einstellung nach Absatz 3 muß die Beleuchtungsstärke folgenden Werten entsprechen:
In der Linie H-H und darüber höchstens 2lx, in der Linie 300mm unter H-H in einer Breite von 900mm beiderseits der Vertikalen V-V durch die Scheinwerfermitte:
bei Verwendung der Glühlampe Form M 3 mindestens 8lx,
bei Verwendung der Glühlampe Form HS 2 mindestens 11lx.
Meßschema
Maße in mm für 10m Entfernung
(7) Schalter zu den Scheinwerfern müssen so gebaut sein, daß beim Einschalter des Scheinwerfers auch die Schlußleuchte mit eingeschaltet wird. Die Schlußleuchte darf nur mit dem Scheinwerfer zusammen einschaltbar sein. Die Anschlußklemmen der Scheinwerfer mit Schalter sind nach DIN 72552 zu bezeichnen.
(8) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die Nrn. 2 bis 5.
Die Anforderungen an Scheinwerfer nach TA 8 lassen bedeutend mehr Spielraum zu als die Anforderungen an Fahrradscheinwerfer.
Die Definition der Hell-Dunkel-Grenze (HDG) ist recht schwammig. Lehnert [Le01] zitiert Schmidt-Clausen [Sc79] und [Sc79]. Danach wird am besten der Wendepunkt der logarithmierten Beleuchtungsstärke oberhalb des hellsten Punktes herangezogen. Um den Punkt gut zu bestimmen kann das Maximum der Schärfe verwendet werden:
(O.3) |
Für einen nicht näher benannten Gasentladungscheinwerfer aus einem Kfz läßt sich bei Lehnert [Le01] bei , im Bereich des asymmetrischen Abblendlichtes strahlend, ein Abstand zwischen der und von und zwischen und 50L von ablesen.
Olaf Schultz, Hamburg-Harburg