In der TA 4 sind ,,Besondere bautechnische Anforderungen an lichttechnische Einrichtungen von Fahrrädern und an deren Versorgungssystemen`` einige grundlegende Sachen definiert. Alleine die Ergänzungen haben einen Umfang von ca. 4,5 Seiten. Quelle: (1)-(6) 1998, (7)-10) Verkehrsblatt 22-2003.
(1) Alle optisch wirksamen und zu ihrer Halterung oder Justierung wichtigen Teile müssen so gefertigt sein, daß ihre Lage zueinander nicht durch andere Zwischenglieder bestimmt wird. In diesen Teilen darf keine Korrosion, die das einwandfreie Arbeiten des Geräts beeinträchtigen kann, eintreten. Wenn die Bauart eine bestimmte Lage dieser Teile zueinander erfordert, ist deren Lage zu sichern. Bei verstellbaren Halterungen muß die vorgeschriebene Wirkung der Geräte über den gesamten Verstellbereich erhalten bleiben; dies gilt nicht, wenn besondere Einstellvorschriften bekannt sind, und nicht für Anbaunebelschlußleuchten, wenn ihre richtige Anbaulage auf der Abschlußscheibe in sinnfälliger Form deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht ist.
(2) Die Geräte müsse in ihrer normalen Betriebslager gegne Eindringen von Staub und Wasser durch wetterbeständige Dichtungen ausreichend geschützt sein. Zerbrechliche Dichtungseinlagen zwischen abnehmbaren Teilen und Gehäusen sind unzulässig. Elektrische Verbindungen müssen dauerhaft und betriebsicher ausgeführt sein.
(3) Die Oberflächen der Abschlußscheiben der Leuchten und der Rückstrahler müssen gegen die Einwirkung von einem Gemisch aus 70 Volumen% n-Heptan und 30 Volumen% Toluol beständig sein. Die Oberfläche inbesondere die Lichtaustrittsfläche ist leicht mit einem Baumwollappen abzureiben, der mit dem Gemisch getränkt ist. Nach ungefähr fünf Minuten wird die Oberfläche besichtigt. Sie darf keine sichtbaren Veränderungen aufweisen. Leichte Oberflächenrisse können jedoch toleriert werden.
Die Oberfläche muß so beschaffen sein, daß Schmutz leicht entfernt werden kann.
(4) Sind mehrere Einrichtungen in einem Gerät vereinigt, so muß jede Einrichtung den für sie geltenden Vorschriften entsprechen.
(5) Abdeckende Aufschriften auf den Abschlußscheiben der Scheinwerfer und Leuchten sind unzulässig; dies gilt nicht für vorgeschriebene Aufschriften, fremde Prüfzeichen und Firmenzeichen, wenn hierdurch die lichttechnischen Eigenschaften nicht unzulässig beeinträchtig werden.
(6) die in Scheinwerfern, Signal- und anderen Leuchten verwendeten Glühlampen sind in Nr.6 Abs.2 zusammengestellt. An lichttechnischen Fahrzeugteilen ist die Leistungsaufnahme der zu verwendeten Glühlampe deutlich lesbar und dauerhaft anzugeben. Glühlampen müssen leicht auswechselbar sein.
(7) Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in den Technischen Anforderungen vorgeschriebenen Merkmale einhalten und ihre Funktion sichergestellt bleibt.
(8) Fahrräder und deren lichttechnische Einrichtungen sowie deren elektrische Versorgungssysteme müssen die folgenden besonderen bautechnischen bzw. messtechnischen Anforderungen erfüllen:
Bei separater Batterie-Akku-Einheit muß diese Anzeige spätestens dann erfolgen, wenn die Spannung an den Eingangsklemmen der lichttechnischen Einrichtung 80% der Prüfspannung erreicht hat.
Typ, Anzahl und Nennspannung der verwendeten Batterien bzw. Akkus sind auf den jeweiligen Geräten anzugeben. Ausgehend von geladener Batterie oder Akku darf diese Kontrolleinrichtung frühestens nach einer Stunde Brenndauer ansprechen.
6V-System | 12V-System | |
Nennspannung | 6V | 12V |
Prüfspannung | 6V | 13,5V |
max. AusgangsspannungO.1 | 7,5V | 15V |
Spannungsbegrenzende Mittel dürfen erst oberhalb der Prüfspannung wirksam werden.
Hierbei entspricht der Wert der Gleichspannung dem Effektivwert der Wechselspannung .
Hierbei betragen:
6V-System | 12V-System | |
12 | 29,4 | |
15 | 36,4 | |
60 | 152,0 |
Genauigkeit der Messwiderstände %. In jedem Fall ist der Widerstand des Spannungsmessers in die jeweiligen Widerstände einzubeziehen.
Für die Prüfung ist eine elektrische Versorgungseinrichtung zu verwenden, deren Spannungscharakteristik bei Belastung einer Lichtmaschine entspricht, die nach TA 24 Ziffer 4 an der zulässigen unteren Grenze liegt.
Eine Standlichtbeleuchtung muß für eine Zeitdauer von mindestens 4 MinutenO.4 nach Stillstand der Lichtmaschine in Betrieb sein.
Bei lichttechnischen Einrichtungen mit integrierter/m Batterie/ Akku darf die Nennspannung der Glühlampe nicht kleiner als das 0,8-fache der Batterie-Nennspannung und bei Akkusystemen nicht kleiner als die Akku-Nennspannung selbst sein. Bei Verwendung einer Vorschaltelektronik darf die Ausgangsspannung bei nicht auswechselbaren Glühlampen nicht mehr als 10% der Nennspannung und bei auswechselbaren Glühlampen nicht mehr als 5% der Prüfspannung betragen.O.7
Bei Scheinwerfern und Leuchten mit nicht auswechselbarer Lichtquelle, deren Spannungsversorgung durch die Lichtmaschine erfolgt, muß:
Vorschaltelektroniken in diesen Einheiten müssen über eine ausreichende BelastbarkeitO.8 verfügen.
(O.1) |
Spannung vor dem Ladevorgang
Spannung beim Ladevorgang
Zeit in Minuten
EXP die Exponentialfunktion
Danach darf nicht über 1,5% liegen. Durch die Entladung des Kondensator wird eine zeitliche Änderung der Lichtstärke verursacht; hierbei muß für die Zeit von 4 Minuten
(O.2) |
sein.
momentane Lichtstärke
Startwert der Lichtstärke nach 1s
Zeit in Minuten
EXP(x)= die Exponentialfunktion
(9) Messungen an Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere) sind, wenn in den Einzelbestimmungen nicht anders festgelegt, mit 6,75V, 13,5V oder 28,0V durchzuführen.
Bei Lichtquellen, die von einer besonderen Stromversorgungsanlage versorgt werden, sind die vorstehenden Prüfspannungen an den Eingangsklemmen dieser Stromversorgungsanlage anzulegen. Der Technische Dienst kann die besondere Stromversorgungsanlage, die zur Versorgung dieser Leuchten benötigt wird, vom Hersteller anfordern.
(10)Die photometrischen Messungen an lichttechnischen Einrichtungen, die mit anderen Lichtquellen als Glühlampen bestückt sind, werden nach einer Brenndauer von einer Minute und nach 30 Minuten durchgeführt. Die Lichtverteilung der Leuchte nach einer Brenndauer von einer Minute wird aus dem Verhältnis der Messwerte, gemessen in HV nach einer und nach 30 Minuten, berechnet. In beiden Fällen müssen die maximalen und minimalen photometrischen und kolorimetrischen Anforderungen erfüllt werden.
Bei Einrichtungen, die ausschließlich blinkend betrieben werden sind die Messungen nach diesem Verfahren im vorgesehenen Blinkmodus vorzunehmen. Blinkende Scheinwerfer und Schlußleuchten sind an Fahrrädern unzulässig.
Dieses Verfahren ist nicht auf Scheinwerfer mit Gasentladungslampe anzuwenden.
Kritikpunkte an der TA 4:
Olaf Schultz, Hamburg-Harburg