(1) Die Fahrzeugteile dürfen in ihrer Wirkung weder durch die Witterung noch durch die übliche Beanspruchung im Betrieb mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Dies muß durch Bauart, Werkstoff und Verarbeitung gesichert sein.
(2) Die Prüfmuster müssen der beabsichtigten Fertigung entsprechen. Jedes Prüfmuster muß mit allem Zubehöhr ausgerüstet sein, das zum Ein- oder Anbau in der der Normalgebrauchslage und zum ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich ist.
(3) Die in diesen Technischen Anforderungen genannten DIN-Blätter können vom Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin, bezogen werden; sie werden der Bauartprüfung wie folgt zugrunde gelegt:
(4) Die für bestimmte Fahrzeugteile geforderten Angaben können statt auf einem Fabrikschild unmittelbar auf dem Fahrzeugteil angebracht sein.
(5) Eine bei der Nachprüfung (§11 (jetzt §9) der Fahrzeugteilverordnung) lichttechnischer Einrichtungen festgestellte Unter- oder Überschreitung der photometrischen Mindest- oder Höchstwerte um nicht mehr als 20%, die nicht auf eine Änderung der Bauart zurückzuführen ist, wird in der Regel nicht beanstandet, hierbei ist u.U. die Entnahme weiterer Proben erforderlich.
Olaf Schultz, Hamburg-Harburg