TA 1 Verfahren

(1) Die Technischen Anforderungen gelten für die Prüfung von Fahrzeugteilen, die nach §22a StVZO in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein müssen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann von den Technischen Anforderungen abweichen, wenn die Verkehrssicherheit es zuläßt und die technische Entwicklung es erfordert.

Das Kraftfahrt-Bundesamt kann auch Prüfungen anerkennen. die von den zuständigen Prüfstellen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes durchgeführt und bescheinigt werden.

(3) Änderungen von Technischen Anforderungen treten bei der Erteilung von neuen Bauartgenehmigungen und Nachträgen zu bereits erteilten Bauartgenehmigungen 1 Jahr, für andere Bauartgenehmigungen 3 Jahre nach ihrer Veröffentlichung im Verkehrsblatt in Kraft.



Olaf Schultz, Hamburg-Harburg
2010-10-02