Gesetzliche Grundlagen

Die Beleuchtungseinrichtung an Straßenfahrzeugen, also auch Fahrrädern, ist in Deutschland durch die Straßenverkehrsordnung und deren nachgeordnete ,,Technische Anforderungen`` (TA) geregelt.

Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) schreibt eine Vielzahl von Reflektoren (passive Beleuchtung) und eine aktive Beleuchtung am Fahrrad vor. Diese wird in der StVZO, §67 (Fassung 1991) wie folgt festgelegt:

§67 StVZO Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3W und deren Nennspannung 6V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur noch halb so hoch liegt, wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit

  1. einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250mm über der Fahrbahn befindet.

  2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 600mm über der Fahrbahn befindet, und

  3. einem mit dem Buchstaben ,,Z`` gekennzeichneten roten Großflächenrückstrahler

ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereint sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirksamen Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlußleuchte muß unabhängig von der übrigen Beleuchtungseinrichtung einschaltbar sein.

(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit

  1. mindestens zwei um 180$^{\circ}$ versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder

  2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen des Vorderrades und des Hinterrades

kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

(9) Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.

(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

  1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt werden;

  2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in §17 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen.

  3. Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

  4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.

Zu dem Thema Seitensichtbarkeit und Unwirksamkeit von Speichenreflektoren existiert eine Untersuchung [Fo97], die den gesunden Menschenverstand wiederspiegelt.

Ergänzend ein Auszug aus der StVO

§17 StVO Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

Ergänzend ein Auszug aus den Verwaltungsvorschriften (VwV) StVO

VwV zu §17 StVO Beleuchtung

(1) Es ist zu beanstanden, wenn ein Fuhrmann oder der, welcher sein Fahrzeug schiebt, Beleuchtungseinrichtungen durch seinen Körper verdeckt, zu den Beleuchtungseinrichtungen zählen auch die Rückstrahler (§49 StVZO).

Also darf man mit nicht funktionierender Beleuchtung nicht fahren. Und auch nicht schieben, da man, egal ob vor, hinter oder neben dem Rad die von § 67 StVZO vorgeschriebenen Reflektoren verdeckt.

Ergänzend zur StVZO legen die ,,Technische Anforderungen an Fahrzeugteile nach § 22a StVZO`` in Teil II, Anhang 24 (TA24) die in der Tabelle O.6 (s. S. [*]) wiedergegebenen Eckwerte für die Spannungswerte der Dynamoanlagen vor. Die Spannungen werden über einem Lastwiderstand (i.d.R. 12) gemessen. Das Fahrradlampen nicht konstante Widerstände sind, wird ebenso wie die Auswirkung der zunehmend verwendeten Begrenzerdioden, von der TA24 ignoriert. Daten dazu siehe z.B. auf Seite [*].

Zur Zeit befinden sich Änderungen der StVZO und der TA's in der Abstimmung. Die dem Autor vorliegenden Fassungen sind im Anhang dieses Textes aufgeführt (Seite [*] ff.).

Eine mögliche Schlußfolgerung aus der vorhandenen Gesetzeslage ist der Schöpfungsgeschichte zu entnehmen: ,,Wissmann1.1 sprach es werden Licht. Und es kamen Reflektoren.``

Ein Zitat sei hier nicht vorenthalten, es stammt aus dem ,,Handbuch '99`` von Globetrotter Ausrüstung: ,,Die z.T. unglaublich veraltete Straßenverkehrszulassungverordnung (StVZO) ist ein Paradebeispiel deutscher Bürokratie...``. Schön, daß das auch andere bemerkt haben, der Autor scheint mit seiner Meinung nicht alleine zu sein.

Ein weiteres Zitat aus dem Artikel ,,Ein Volk läßt sich nicht heimleuchten`` von Kai Strittmatter in der Süddeutschen Zeitung am 17./18. Juni 1999 über Fahrräder in der VR China: ...das ,, Arbeitshandbuch für den Volkspolizisten``, Ausgabe September 1997, Seite 366: ,,Bei Fahr- und Dreirädern``, heißt es da, hätten funktionsfähig zu sein: ,,Bremsen, Klingel und Rücklicht``. Mehr nicht. ...

Sebastian Løck (Thorfinn@forum.dk) aus Copenhagen, Dänemark brachte das die Zulassungsprozedere auf folgenden Nenner: Amtlichdeutschgründlichekennzeichnungsamtskontrollzulassungsbehördennummer. Damit wird in einem einzigen Wort vieles gelassen ausgedrückt.

Und im April 2001, nein nicht am 1., sondern am 21./22., setzt sich der Kraftfahrer-Schutz-Verein in der Süddeutschen Zeitung mit der Erkenntnis und Forderung : ,,...Für Radfahrer sollte das Licht weniger dazu da sein, selbst mehr sehen zu können. Vielmehr ist es wichtiger, gesehen zu werden. Auch tagsüber sollte das Licht beispielsweise bei Regen oder Nebel angeschaltet werden.`` die Krone in Bevormundung auf.

Um aus dieser deutschen Misere zu entfliehen: Man kann auf mehrere Weisen eine bessere Beleuchtung erreichen. Es wird hier bewußt von Be- und nicht von Erleuchtung geschrieben:

Beleuchtung:
Der Radfahrer sieht was. Nämlich das bißchen Licht, welches von der beleuchteten Fahrbahn bzw. Umgebung zurück gestreut wird.

Erleuchtung:
Der Autofahrer bekommt eine Erleuchtung der Form: Ein Radfahrer, auf den sollte ich eventuell achten. Das setzt voraus, daß der Autofahrer auch guckt. Aber das ist eine andere Geschichte. Mit weniger als 35W (nicht in Laserstrahlleistung) ist da wenig auszurichten. Und das ist selbst dem Autor bei einem fiktiven Wirkungsgrad des Dynamos von 100% zu viel.

Um verbessernde Modifikationen in der aktiven Lichtanlage vornehmen zu können, muß deren Verhalten auf Eingriffe bekannt sein. Besonders die Kenndaten des verwendeten Dynamos (Leistungsabgabe, Spannung und Wirkungsgrad in Abhängigkeit von der Drehzahl/ Geschwindigkeit und Last) und der eigenen Einsatzbereitschaft müssen vorliegen. Diese Eingriffe sind leider meist illegale Eingriffe in die Beleuchtungseinrichtung und können im Falle eines (Un-) Falles rechtliche und finanzielle Folgen nach sich ziehen. Dies nur als Warnung bevor es heißt: Wieso hat mir das keiner gesagt.

Einen Nebeneffekt, der unbedingt angesprochen werden muß, gibt es noch: Ein Hochrüstung der Beleuchtung kann auch asoziale Auswirkungen haben. Fahren alle Fahrzeuge auch tagsüber mit Licht, so fallen unbeleuchtete Verkehrsteilnehmer, hier vornehmlich Fußgänger, weniger auf. Wenn der Gesetzgeber aber 35W Gasentladung/Schweinewerfer (vgl. Bild 1.1)1.2 und asymmetrische Ausleuchtung an Kfz zuläßt, Radfahrer durch die Radwegebenutzungspflicht auf linken Radwegen anordnet und von der Polizei durchsetzen läßt, so ist eine ,, Aufrüstung`` der geblendeten Radfahrer teilweise verständlich. DaimlerChrysler arbeitet zusammen mit Setra an einem Infrarot-Laser/Infrarot-Kamerasystem für Kfz (Quelle: Süddeutsche Zeitung Ostern 2000), damit man schon sehen kann, was man noch nicht sehen kann.

Bild 1.1: Schweinwerfer, von Wolfgang Koksch aus Backnang interpretiert
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\includegraphics[width=9cm]{bilder/Fremd/schweinw1}\end{figure}

Ein interessanter Aspekt dürfte sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes München vom 30.01.1985, Az. M 6277 VI 84, ergeben. In der Radfahren 5/85, S. 48 stand [Loew85]:

Radlaufglocke und akkugespeister Scheinwerfer - so entscheidet ein Gericht

Ein Radfahrer aus München-Harlaching gewann vor dem Verwaltungsgericht München einen inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Musterprozeß, der auch für viele andere Radfahrer Bedeutung gewinnen dürfte. Der Radler hatte bei der Regierung von Oberbayern für seine Radlaufglocke und seinen akkugespeisten Scheinwerfer ein Ausnahmegenehmigung beantragt. Er fahre täglich durch den Perlacher Forst, der ,,unbegreiflicherweise`` nicht beleuchtet sei, zu seiner Diensstelle, und bei schneebedinger Schrittgeschwindigkeit oder bei der Notwendigkeit, vor dem Linksabbiegen sich einzuordnen, gebe der Dynamo nicht genügend Licht her. Die Radlaufglocke brauche er wegen des Verkehrslärmpegels (Straßenverkehr, Autoradio usw.), damit die Autofahrer ihn höhren könnten.

Die Regierung hatte diese Anträge abgelehnt. Eine solche Ausnahmegenehmigung würde, so meinten die Herren, praktisch für alle Radfahrer gelten und damit die Verbotsbestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung illusorisch machen. Ausnahmen könne es nur geben, ,,wenn ein Fahrzueg aus technischen oder wirtschaftlich nicht vertretbaren Gründen nicht ...entsprechend gebaut oder umgerüstet werden`` könne. Dafür sei jedenfalls ein Gutachten nötig.

Die Richter des Verwaltungsgerichts München gaben dem Radfahrer Recht (M 6277VI 84) und schrieben der Regierung herbe Sätze in die Urteilsbegründung: Die Argumente der Regierung verkennten unter anderem das Wesen der Ausnahmegenehmigung. Das Geräusch einer Radlaufglocke sei im Hinblick auf das höhere Rechtsgut ,,Schutz der Gesundheit des Passanten`` hinzunehmen, bei Autohupen ließe das Gesetz solche Geräusche auch zu. Und gegen eine Ausnahmegenehmigung eines akkubetriebenen Scheinwerfers seien ,,vernünftige Gründe`` überhaupt nicht ersichtlich, der etwaigen Blendungsgefahr Entgegenkommender könne mit einer behördlichen Auflage abgeholfen werden. Ein ,,kostenträchtiges technisches Gutachten`` hielt das Gericht aufgrund ,,eigenen Allgemeinwissens`` für entbehrlich.

(Rechtskräftiges Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes München vom 30.01.1985, Az. M 6277 VI 84)

Nach diesem Urteil könnte man dann auch höhere Lampenleistungen herleiten und genehmigungsfähig gestalten, solange halt die Lichtstärke im blendgefährdeten Bereich hinreichend niedrig ist.

Nicht zuletzt sei ein Zitat aus [Le01] erlaubt:,,Damasky [Da95] konnte aber nachweisen, daß eine einzige Lichtverteilung eines Scheinwerfers nicht in der Lage ist, alle auftretenden nächtlichen Fahrsituationen optimal zu beleuchten...``. Wenn das schon bei Autoscheinwerfern so ist, wie soll das dann am Fahrrad derzeit gewährleistet werden?

Wen die geschichtliche Entwicklung der Vorschriften der Fahrradbeleuchtung interessiert, der erhält aufschlußreiche Informationen in [Hu03].

Olaf Schultz, Hamburg-Harburg
2010-10-02