- An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn und ein nach hinten
gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10cm
fest angebracht sein. Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung
auf 100m im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar
werden.S.4
- Mehrspurige Fahrräder sind auf jeder Seite an den äussersten Stellen mit
einem solchen Rückstrahler nach vorn und nach hinten zu versehen.
- Für die Farben der Rückstrahler gilt Anhang 10.S.5
- Die Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von
mindestens 5 cm tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und
dergleichen.
- Anstelle der Rückstrahler können andere retroreflektierende Vorrichtungen
verwendet werden, wenn sie in der Wirkung den Anforderungen an Rückstrahler
nach Absatz 1 entsprechen.
Olaf Schultz, Hamburg-Harburg
2010-10-02